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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER BAUPAL GMBH (ENTER) für Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen sowie weitere Enter-Services

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TEIL A – LIEFERUNG UND INSTALLATION

1. ALLGEMEINES; VERTRAGSGRUNDLAGEN

1.1 Diese AGB gelten für Verträge zwischen der baupal GmbH, Schlesische Straße 26, 10997 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 215747 B (nachfolgend „Enter“), und ihren Kunden über die Lieferung, Montage, Installation und Inbetriebnahme einer Wärmepumpe und/oder Photovoltaikanlage sowie über ausdrücklich vereinbarte Nebenleistungen.

1.2 Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit eine Regelung nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gilt, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Enter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.4 Vertragsbestandteile sind in folgender Rangfolge: das von Enter übermittelte Festpreis-Angebot einschließlich seiner Anlagen und des dort wiedergegebenen Kundeninputs, diese AGB, ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen und die anerkannten Regeln der Technik.

1.5 Für „Enter Home“, Enter Care, „Enter Strom“ und eine etwa vereinbarte Förderausfallgarantie gelten ergänzend die besonderen Regelungen in Teil B bis D.

1.6 Soweit diese AGB Textform vorsehen, genügt eine E-Mail.

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2. VERTRAGSABSCHLUSS; FESTPREIS-ANGEBOT; KUNDENINPUT

2.1 Grundlage des Festpreis-Angebots sind die Angaben und Unterlagen, die der Kunde Enter vor Vertragsschluss zur Verfügung stellt („Kundeninput“). Dazu können insbesondere Angaben zum Gebäude, bisherigen Heizsystem, gewünschten Zielzustand, Aufstellort, Leitungswegen, Technikraum, Elektroanschluss, Dach, Statik, Verschattung sowie Fotos, Pläne und sonstige technische Unterlagen gehören.

2.2 Der für das konkrete Vorhaben maßgebliche Kundeninput wird dem Festpreis-Angebot beigefügt oder darin wiedergegeben. Die im Festpreis-Angebot bezeichnete Wärmepumpe (Wärmepumpen-Typ) und/oder PV-Anlage sowie der Liefer- und Leistungsumfang von Enter werden auf Grundlage des Kundeninputs bestimmt. Mit Annahme des Festpreis-Angebots bestätigt der Kunde, dass er den Kundeninput nach seinem Kenntnisstand wahrheitsgemäß gegenüber Enter angegeben hat und dass dieser inhaltlich korrekt und vollständig ist.

2.3 Das Festpreis-Angebot von Enter ist für die darin angegebene Bindefrist verbindlich. Der Kunde nimmt das Angebot über die von Enter bereitgestellte digitale Abschlussstrecke oder in Textform an. Mit Zugang der Annahme bei Enter kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Festpreis-Angebots einschließlich seiner Anlagen zustande. Ein weiterer Vertragsschluss nach dem Vor-Ort-Termin ist nicht erforderlich.

2.4 Nach Vertragsschluss stellt Enter dem Kunden eine Vertragsabschrift einschließlich der einbezogenen Anlagen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung (konkret als PDF).

2.5 Der Vor-Ort-Termin ist Bestandteil der vertraglichen Planungs- und Ausführungsleistungen. Er dient insbesondere der Überprüfung und Konkretisierung der Planung anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und ist kein erneuter Vertragsschluss.

2.6 Ist der Kundeninput richtig und vollständig und beruht eine Abweichung allein darauf, dass Enter auf Grundlage dieser Daten falsch kalkuliert, geplant oder einen bei fachgerechter Prüfung erkennbaren Umstand übersehen hat, trägt Enter das daraus entstehende Kostenrisiko; der vereinbarte Festpreis bleibt insoweit unberührt.

2.7 Sofern sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde gegenüber Enter falsche Angaben in Bezug auf den Kundeninput gemacht hat, und kann die vereinbarte Leistung deshalb nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand erbracht werden, unterrichtet Enter den Kunden unverzüglich und legt ihm ein angepasstes Angebot über Preis und Leistungsumfang vor. Der Kunde ist zur Annahme nicht verpflichtet; er kann das angepasste Angebot innerhalb der im Angebot festgelegten Bindefrist ab Zugang annehmen oder ablehnen. Nimmt der Kunde das angepasste Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, kann Enter vom Vertrag zurücktreten und Ausgleich für die bis dahin erbrachten Leistungen und getroffenen Dispositionen nach Maßgabe der Ziffer 9.4 verlangen, soweit der Kunde den unrichtigen oder unvollständigen Kundeninput zu vertreten hat; Ziffer 2.6 und Ziffer 9.5 bleiben unberührt. Weitergehende gesetzliche und vertragliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

2.8 Der Kunde teilt Enter vor Vertragsschluss mit, wenn ihm Umstände bekannt sind, die der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage entgegenstehen könnten – etwa Bedenken des zuständigen Schornsteinfegers, fehlende Zustimmungen des Netzbetreibers, denkmalschutz- oder wasserschutzrechtliche Beschränkungen oder beengte örtliche Gegebenheiten am vorgesehenen Aufstellort. Eine eigene Prüfungspflicht des Kunden wird hierdurch nicht begründet; die Ausschlüsse in Ziffer 3.4 und die Rücktrittsrechte in Ziffer 9.2 bleiben unberührt.

2.9 Der Kunde bestätigt, Eigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem die Anlage montiert, installiert und in Betrieb genommen wird. Auf Verlangen von Enter weist der Kunde seine Eigentümerstellung (z. B. durch Vorlage eines Grundbuchauszugs) nach.

3. LEISTUNGSUMFANG UND AUSFÜHRUNG

3.1 Enter liefert, montiert, installiert und nimmt die im Festpreis-Angebot bezeichnete Wärmepumpe und/oder PV-Anlage einschließlich der dort ausdrücklich vereinbarten Nebenleistungen in Betrieb. Bei Wärmepumpen gehören die im Angebot beschriebenen Beratungs- und Planungsleistungen einschließlich Vor-Ort-Termin zum Leistungsumfang.

3.2 Enter entscheidet über die Einzelheiten der fachgerechten Ausführung, insbesondere Leitungs- und Kabelführung sowie die genaue Positionierung, soweit im Festpreis-Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist und dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

3.3 Enter darf zur Leistungserbringung geeignete Unterauftragnehmer einsetzen. Ein Anspruch auf Einsatz eines bestimmten Installationsbetriebs besteht nicht. Die Unterauftragnehmer sind lediglich berechtigt, mit dem Kunden Liefer- und Leistungstermine im Namen von Enter abzustimmen und ein Abnahmeprotokoll im Namen von Enter zu unterzeichnen. Im Übrigen sind die Unterauftragnehmer nicht berechtigt, Enter zu vertreten; insbesondere sind sie nicht berechtigt, mit dem Kunden Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs oder des Preises zu vereinbaren.

3.4 Nicht zum Leistungsumfang gehören, soweit im Festpreis-Angebot nicht ausdrücklich enthalten, insbesondere:

a) die Prüfung der öffentlich-rechtlichen, insbesondere bau- bzw. bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der Anlage sowie die Einholung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen oder von Genehmigungen der Denkmalbehörde. Auf Verlangen von Enter hat der Kunde etwaige erforderliche Genehmigungen vorzulegen; Enter ist nicht zur Prüfung der vorgelegten Genehmigungen verpflichtet;

b) die Prüfung der Statik des Gebäudes, an bzw. in dem die Anlage montiert wird;

c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stilllegung eines gegebenenfalls vorhandenen Kamins;

d) die Abmeldung beim derzeitigen Stromlieferanten, Gasversorger, Öllieferanten oder sonstigen Vertragspartnern für die Beistellung von Brennstoffen zu Zwecken der Wärmeversorgung, soweit relevant;

e) die Aufrüstung des Zählerschranks, damit dieser DIN VDE 0603, DIN 43870 und der Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 entspricht;

f) die Installation einer Absicherung von 35 A oder größer im Hausanschlusskasten;

g) etwaige Kommunikation mit Dritten (z. B. Gebäude- und/oder Hausratversicherern), die für die Installation und Inbetriebnahme erforderlich ist; ausgenommen hiervon ist die Kommunikation mit den zuständigen Netz- und Messstellenbetreibern zur Anmeldung bzw. Anzeige der Inbetriebnahme;

h) die fachgerechte Erdung des Gebäudes gemäß DIN VDE 0100-540, DIN 18015-1, DIN 18014 sowie den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers;

i) ästhetische Arbeiten, insbesondere Putz- und Malerarbeiten;

j) die Schaffung der technischen Voraussetzungen für einen Kühlbetrieb; sowie

k) laufende Wartung, besondere Netzbetreiberkosten, bauseitige Vorleistungen und sonstige Fremdgewerke.

Die vorstehenden Leistungsabgrenzungen berühren nicht die Pflicht von Enter, die ausdrücklich übernommenen Planungs-, Montage-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen fachgerecht zu erbringen und die bei Durchführung der vertraglich geschuldeten Prüfungen erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

3.5 Für PV-Anlagen bleiben die im Festpreis-Angebot festgelegten Komponenten, Dachflächen, Unterkonstruktion, Verkabelung, Wechselrichter sowie gegebenenfalls Batteriespeicher, Wallbox oder Energiemanagementsystem maßgeblich.

3.6 Technische Angaben, Maße, Zeichnungen und Skizzen dienen der Beschreibung der Leistung. Branchenübliche und technisch erforderliche Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vereinbarte Funktion und Zumutbarkeit für den Kunden nicht beeinträchtigen. Enter ist berechtigt, ein gleichwertiges oder höherwertiges Modell desselben Herstellers zu installieren, sofern dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Enter zumutbar ist und dem Kunden hierdurch keine Mehrkosten entstehen.

3.7 Das Risiko der wirtschaftlichen Rentabilität der Anlage trägt der Kunde. Angaben zu Einsparpotenzialen, Verbräuchen, Jahresarbeitszahlen oder Betriebskosten – etwa in Beratungsunterlagen, Wirtschaftlichkeitsrechnungen oder Produktinformationen – sind unverbindliche Modellrechnungen; sie beruhen auf dem Kundeninput und auf typisierten Annahmen zu Nutzerverhalten, Witterung und Energiepreisen. Eine bestimmte Einsparung, ein bestimmter Verbrauch oder eine bestimmte Jahresarbeitszahl wird nur geschuldet, soweit Enter dies im Festpreis-Angebot ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart hat. Betreiber der Anlage wird mit der Inbetriebnahme der Kunde; ihm obliegen der laufende Betrieb sowie die Erfüllung der damit verbundenen gesetzlichen Pflichten.

3.8 Der Leistungsbereich von Enter endet an der Übergabestelle. Als Übergabestelle gilt, soweit im Festpreis-Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, der regelmäßig im Heizungsraum befindliche Heizkreisverteiler. Für Beeinträchtigungen oder Mängel des Bestandssystems ab der Übergabestelle haftet Enter nur, soweit diese durch eine von Enter geschuldete oder ausgeführte Leistung verursacht wurden oder Enter bei Durchführung der geschuldeten Planungs- und Prüfleistungen einen erkennbaren Umstand pflichtwidrig nicht berücksichtigt hat. Der Kunde stellt zum Montagebeginn ein funktionsfähiges und dichtes Bestandssystem, eine Spannungsversorgung (230 V, 16 A) sowie ein funktionsfähiges Abwassersystem bereit.

3.9 Die Anlage wird ausschließlich für Heizzwecke installiert, soweit im Festpreis-Angebot nicht ausdrücklich ein Kühlbetrieb vereinbart ist. Eine etwaige herstellerseitige Kühlfunktion wird nicht freigeschaltet und gehört ausdrücklich nicht zur vereinbarten Beschaffenheit (kein Mangel). Bei eigenmächtiger Aktivierung durch den Kunden oder Dritte entfällt jegliche Haftung von Enter für daraus resultierende Mängel oder Bauschäden (insbesondere Schimmel durch Kondenswasser an für Kühlung ungeeigneten Leitungen); Ziffer 11.1 bleibt unberührt.

4. LIEFER- UND LEISTUNGSTERMINE; VERZUG

4.1 Liefer- und Leistungstermine ergeben sich aus dem Vertrag bzw. einer späteren Terminbestätigung. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart oder von Enter als verbindlich bestätigt sind. Der Eintritt des Verzugs von Enter bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit ein verbindlicher Liefer- oder Leistungstermin vereinbart ist, bestimmen sich die Rechte des Kunden bei Verzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bemessung einer vom Kunden zu setzenden Frist sind insbesondere Umfang und Stand der Leistung, die Ursache der Verzögerung sowie die berechtigten Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.

4.2 Sämtliche Termine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten und Dienstleister von Enter. Treten bei Enter, seinen Lieferanten oder Unterauftragnehmern von Enter nicht zu vertretende Störungen auf – insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel oder das Ausbleiben von Lieferungen trotz eines abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts –, verlängern sich die betroffenen Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist; Enter informiert den Kunden hierüber unverzüglich in Textform. Dauert die Behinderung länger als sechs (6) Wochen oder wird die Vertragserfüllung dadurch unmöglich oder unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Enter kann in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen; hierzu zählen auch Verpflichtungen gegenüber Dritten, die Enter im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrags eingegangen ist. Weitergehende Ansprüche der Parteien wegen der Behinderung sind ausgeschlossen; Ziffer 11.1 bleibt unberührt. Verzögerungen im Zusammenhang mit der Bewilligung einer BEG- bzw. KfW-Förderung berechtigen den Kunden nicht zum Rücktritt, es sei denn, Enter hat die Verzögerung zu vertreten.

4.3 Verschiebt der Kunde einen verbindlich bestätigten Installationstermin kurzfristig aus von ihm zu vertretenden Gründen oder erfüllt er erforderliche Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig, kann Enter die hierdurch nachweislich entstehenden angemessenen Mehrkosten verlangen, insbesondere Ausfall- oder Umbuchungskosten von Unterauftragnehmern. Innerhalb eines Zeitraums von zwei (2) Wochen vor einem verbindlich bestätigten Installationstermin ist eine Verschiebung durch den Kunden ohne Kostenfolge nur um bis zu zwei (2) Werktage zulässig.

4.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines von Enter zu vertretenden Verzugs sind auf 1 % des Preises je Kalendertag des Verzugs, insgesamt jedoch auf 5 % des Preises begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 11.1.

5. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1 Der Kunde stellt Enter alle für Planung und Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung und gewährt Enter und seinen Unterauftragnehmern den erforderlichen Zugang zum Grundstück, Gebäude und zu technischen Einrichtungen.

Vor Beginn der Montagearbeiten sind Enter insbesondere zu übermitteln:

a) die dem Kunden bekannten Angaben zum Verlauf verdeckt verlegter Leitungen für Strom, Gas, Wasser und Abwasser oder vergleichbarer Versorgungseinrichtungen;

b) bei fossilen Heizungen Name und Kontaktdaten des zuständigen Schornsteinfegers;

c) bei Erdgas-Wärmeerzeugern Angaben zur Anbindung der Immobilie an das Gasnetz;

d) bei Öl-Wärmeerzeugern die dem Kunden bekannten Angaben dazu, ob im Tank schwefelhaltiges oder schwefelarmes Heizöl lagert; sowie

e) dem Kunden bekannte Hinweise auf lungengängige Dämmstoffe in Bereichen, in denen sich Mitarbeiter von Enter oder von Enter eingesetzte Dritte während der Arbeiten aufhalten.

5.2 Soweit im Festpreis-Angebot nicht ausdrücklich als Leistung von Enter vereinbart, stellt der Kunde auf eigene Kosten sicher, dass erforderliche bauseitige Voraussetzungen und Vorleistungen rechtzeitig fachgerecht hergestellt sind. Hierzu gehören, soweit für das Vorhaben relevant, insbesondere geeignete Statik, Strom- und Wasseranschlüsse, Zählerschrank, Hausanschluss, Erdung, geeignete Leitungswege, Internetverbindung sowie notwendige Genehmigungen und Zustimmungen.

5.3 Soweit Netz- oder Messstellenbetreiber zusätzliche Maßnahmen verlangen, die nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehören, trägt der Kunde die hierfür unmittelbar durch Dritte erhobenen Kosten. Enter informiert den Kunden hierüber, sobald Enter davon Kenntnis erhält.

5.4 Der Kunde hat bei PV-Anlagen insbesondere sicherzustellen, dass Gebäude und Dach die Anlage dauerhaft standsicher aufnehmen können, die vorgesehenen Flächen für die Montage geeignet sind und erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

5.5 Besondere Mitwirkungspflicht nach der Gefahrstoffverordnung: Der Kunde hat Enter vor Arbeitsbeginn alle ihm bekannten Informationen zu vorhandenen oder vermuteten Gefahrstoffen, insbesondere Asbest, mitzuteilen. Reichen die Angaben für eine Gefährdungsbeurteilung nicht aus, können erforderliche Prüfungen und Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben gesondert zu vergüten sein. Kann eine sichere Ausführung nicht hergestellt werden, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte von Enter unberührt.

5.6 Angelieferte Produktkomponenten dürfen vor Montagebeginn nicht ausgepackt werden; der Kunde lässt Pakete und Verpackungen unversehrt. Erkennbare Transportschäden meldet der Kunde Enter unverzüglich in Textform.

5.7 Für die Dauer der Arbeiten am Montageort überlässt der Kunde Enter einen nutzbaren Stromanschluss in Form einer haushaltsüblichen Steckdose. Der Zugang nach Ziffer 5.1 umfasst auch Keller- und Technikräume innerhalb des Gebäudes.

5.8 Maßnahmen, die der Strom- oder Gasnetzbetreiber im Zusammenhang mit der Installation für technisch erforderlich hält, veranlasst der Kunde oder lässt sie ausführen. Für den Anschlussnehmer fallen hierfür in der Regel keine Kosten an. Entstehen dennoch Kosten, unterrichtet Enter den Kunden hierüber unverzüglich in Textform, sobald Enter davon erfährt; die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Versorger und Kunde, und der Kunde trägt diese der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegenden Kosten.

5.9 Der Kunde sorgt auf eigene Kosten dafür, dass am Aufstellort bzw. im Heizungsraum zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine dauerhaft stabile Internetverbindung (LAN oder WLAN) verfügbar ist. Fehlt sie und kann die Inbetriebnahme deshalb nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden, erstattet der Kunde die Kosten einer hierdurch erforderlichen erneuten Anfahrt sowie die damit verbundenen angemessenen Partnerkosten gegen Nachweis; dies gilt nicht, soweit er das Fehlen der Verbindung nicht zu vertreten hat.

5.10 Soll der Einbau eines neuen Stromzählers durch den Netz- oder Messstellenbetreiber außerhalb der Montagezeiten erfolgen und verlangt der Betreiber zwingend die Anwesenheit von Enter oder eines von Enter eingesetzten Unterauftragnehmers, erstattet der Kunde die dadurch anfallenden Mehrkosten gegen Nachweis.

5.11 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, schafft der Kunde auf eigene Kosten bis zu dem für Montage, Installation und Inbetriebnahme vereinbarten Termin folgende Voraussetzungen: die Tragfähigkeit des Montageorts – erforderlichenfalls unter eigenverantwortlicher Beauftragung eines Baustatikers, wenn bauaufsichtsrechtliche oder sonstige Vorschriften dies verlangen oder Enter dies wegen der örtlichen Gegebenheiten für notwendig hält –, die in Ziffer 3.4 e), f) und h) beschriebenen technischen Voraussetzungen (normgerechter Zählerschrank, Vorsicherung von mindestens 35 A, fachgerechte Gebäudeerdung) nach den dort genannten Normen und den Technischen Anschlussbedingungen des zuständigen Netzbetreibers.

5.12 Soweit für die Leistungserbringung kundenseitige Umbau- und/oder Vorarbeiten erforderlich sind (wie z. B. Außenarbeiten, Erdarbeiten, Reinigungen, Dacharbeiten, Kabelkanäle im Erdreich, Gewährleistung der Statik, Kabelverlegungen, Versetzung von Anlagen) oder auf eigenen Wunsch des Kunden durch diesen durchgeführt werden sollen, müssen diese Arbeiten bis zum vereinbarten Termin für Montage, Installation und Inbetriebnahme durch den Kunden eigenverantwortlich und auf eigene Kosten fachgerecht abgeschlossen sein. Ist vereinbart, dass vorhandene Bauteile der Altanlage oder bestehende Elektroinstallationen weiterverwendet werden, müssen diese zu diesem Termin am Montageort einsatzbereit vorliegen.

5.13 Bedürfen Nutzung und Betrieb der Anlage auf dem Grundstück behördlicher Erlaubnisse – etwa einer Baugenehmigung oder einer wasserschutz-, denkmalschutz- oder energierechtlichen Genehmigung –, holt der Kunde diese eigenverantwortlich und auf eigene Kosten bei den zuständigen Behörden ein.

5.14 Verletzt der Kunde eine Mitwirkungspflicht und kann Enter deshalb nicht oder nicht rechtzeitig leisten, verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt.

5.15 Der Kunde hat sicherzustellen, dass im Falle der beabsichtigten Förderung der Lieferung und Montage einer Wärmepumpe durch das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) der KfW der Fördermittelantrag unverzüglich nach Beauftragung bei der KfW eingereicht wird.

6. FÖRDERUNG, ZUSCHÜSSE UND NETZMANAGEMENT

6.1 Soweit der Kunde eine Förderung, insbesondere nach dem KfW-Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458), in Anspruch nehmen möchte, unterstützt Enter den Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang. Der Kunde stellt den Fördermittelantrag unverzüglich nach Vertragsschluss bei der KfW; Antragstellung, Förderberechtigung und Einhaltung der kundenseitigen Fördervoraussetzungen bleiben Sache des Kunden.

6.2 Angaben von Enter zu Fördermöglichkeiten und voraussichtlichen Förderbeträgen beruhen auf den bei Erstellung des Angebots bekannten Angaben und Förderbedingungen. Eine Förderzusage oder eine bestimmte Förderhöhe wird hierdurch nicht zugesichert, soweit nicht ausdrücklich eine gesonderte Förderausfallgarantie nach Teil B vereinbart ist.

6.3 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Voraussetzungen für die beantragte Förderung vorliegen, insbesondere:

a) dass kein Anschluss- oder Benutzungszwang an ein Wärmenetz besteht,

b) dass bei mehreren Investoren die interne Aufteilung der Fördermittel geklärt ist,

c) dass für dieselbe Maßnahme keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beantragt wird.

6.4 Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Beantragung von öffentlichen Förderungen und Zuschüssen (z. B. BAFA, KfW, Landesprogramme) ist Sache des Kunden. Enter übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Förderfähigkeit des Vorhabens, die Bewilligung oder die Förderhöhe. Dies gilt insbesondere für Änderungen, Kürzungen, den Wegfall oder die Aussetzung von Förderprogrammen sowie für die Verfügbarkeit von Fördermitteln.

6.5 Die Wirksamkeit des Vertrags steht unter der auflösenden Bedingung, dass die KfW den Antrag auf BEG-Förderung für die Wärmepumpe durch Bescheid ablehnt („Auflösende Bedingung“), sofern der Kunde eine solche Förderung beantragt. Mit Zugang des Ablehnungsbescheids beim Kunden erlischt der Vertrag; bereits erbrachte Leistungen sind nach den gesetzlichen Vorschriften abzuwickeln. Eine lediglich niedrigere als erwartete Förderhöhe führt nicht zur Vertragsbeendigung, sofern im Festpreis-Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Kunde unterrichtet Enter unverzüglich in Textform über die Bewilligung oder Ablehnung des Förderantrags und übermittelt Enter auf Verlangen den Bescheid. Verhindert oder verzögert der Kunde die Bewilligung wider Treu und Glauben – etwa indem er den Antrag entgegen Ziffer 6.1 nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig stellt oder ihn zurücknimmt –, gilt die Auflösende Bedingung nach § 162 Abs. 1 BGB als nicht eingetreten; der Vertrag bleibt in diesem Fall wirksam.

6.6 Soweit Enter das Netzmanagement übernimmt, ist der Kunde verpflichtet, die hierfür erforderlichen Informationen und Vollmachten bereitzustellen. Kostenpflichtige Maßnahmen Dritter werden dem Kunden vor Beauftragung mitgeteilt, soweit Enter sie im Namen des Kunden auslösen soll.

7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Der im Festpreis-Angebot ausgewiesene Preis umfasst die dort beschriebenen Lieferungen und Leistungen. Für Verbraucher werden Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen; für Unternehmer gelten die im Angebot angegebenen steuerlichen Regelungen.

7.2 Für PV-Anlagen gilt der gesetzliche Umsatzsteuersatz. Soweit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG vorliegen, wird der gesetzliche Nullsteuersatz angewendet. Der Kunde stellt Enter die hierfür erforderlichen Erklärungen und Nachweise zur Verfügung.

7.3 Zahlungen werden entsprechend dem im Festpreis-Angebot vereinbarten Zahlungsplan fällig. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen binnen sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug in Euro zu zahlen.

7.4 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde entsprechend § 286 Abs. 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug. Der Werklohn ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Enter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von Enter auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

8. EIGENTUMSVORBEHALT; ABNAHME; MÄNGEL

8.1 Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Eigentumsübergangs durch Verbindung mit dem Grundstück nicht bereits eingetreten sind, bleiben von Enter gelieferte Bauteile und Materialien bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Enter. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter hat der Kunde Enter unverzüglich zu benachrichtigen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gegenüber Dritten, etwa im Rahmen des § 771 ZPO, setzt keinen Rücktritt voraus und stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, Enter hat den Rücktritt ausdrücklich in Textform erklärt.

8.2 Nach Inbetriebnahme nehmen der Kunde und Enter die Anlage ab („Abnahme“). Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das der Kunde und Enter bzw. ein von Enter eingesetzter Unterauftragnehmer (Ziffer 3.3) unterzeichnen. Sind im Festpreis-Angebot Teilleistungen vorgesehen, können diese gesondert abgenommen werden. Eine förmliche Abnahme ist nicht vereinbart. Im Abnahmeprotokoll sind erkannte Restarbeiten und Mängel anzugeben. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass er oder eine von ihm zur Abnahme bevollmächtigte Person zum Abnahmetermin vor Ort ist; ist dies nicht der Fall, teilt er dies Enter unverzüglich mit. Enter übergibt dem Kunden bei der Abnahme eine Betriebsanleitung der Anlage zu Eigentum. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern; seine Mängelrechte wegen dieser Mängel bleiben unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.3 Ein Mangel ist wesentlich, wenn er unter Berücksichtigung der vereinbarten Beschaffenheit, der gewöhnlich und vertraglich vorausgesetzten Verwendung sowie der Sicherheitsanforderungen die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt. Insbesondere kann der Kunde die Abnahme wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.

8.4 Dem Kunden stehen bei Sach- und Rechtsmängeln die gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatzansprüche richten sich ergänzend nach Ziffer 11.

8.5 Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich auf falscher Bedienung, Beschädigung durch den Kunden oder Dritte, nicht von Enter zu vertretender höherer Gewalt oder ungeeigneten kundenseitigen Vorleistungen beruht.

8.6 Bis zur Abnahme trägt Enter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der von Enter geschuldeten Leistung, soweit der Schaden nicht durch eine vom Kunden zu vertretende Verletzung von Obhuts-, Mitwirkungs- oder Sicherungspflichten verursacht wurde.

Werden Komponenten mit Zustimmung des Kunden vor dem Montagetermin am Montageort angeliefert und dort zwischengelagert, hat der Kunde sie trocken, witterungsgeschützt, gegen Diebstahl, Beschädigung und unbefugten Zugriff gesichert zu lagern. Der Kunde darf die Komponenten vor Montagebeginn weder öffnen noch verändern. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, haftet er Enter nach den gesetzlichen Vorschriften für den hierdurch entstehenden Schaden.

Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen über den Gefahrübergang beim Versendungskauf.

8.7 Enter kann den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auffordern. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von zwölf (12) Werktagen nach Zugang der Aufforderung unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Anlage als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur, wenn Enter ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht auf Mängel gestützten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.

8.8 Mängelrügen sind binnen zwei (2) Wochen nach Entdeckung des Mangels in Textform zu erheben.

8.9 Die Anlage ist frei von Sachmängeln, wenn sie der Produktbeschreibung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Anlage beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

8.10 Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in einem (1) Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Bauwerks oder eines Werks, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), nicht in den Fällen der Ziffer 11.1 und nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG

9.1 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann Enter nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Frist vom Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht bei unerheblichen Pflichtverletzungen. Im Fall des Rücktritts hat der Kunde bereits gelieferte Bauteile und Materialien herauszugeben.

9.2 Unbeschadet gesetzlicher oder sonstiger vertraglicher Rechte kann Enter außerdem zurücktreten, wenn die vereinbarte Leistung aus einem von Enter nicht zu vertretenden Grund nicht wie vereinbart ausgeführt werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine erforderliche Genehmigung oder Freigabe eines Netz- oder Messstellenbetreibers, Schornsteinfegers oder einer Behörde endgültig verweigert wird; wenn der Kunde die seinem Verantwortungsbereich zugeordneten bauseitigen Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist herstellt oder eigenmächtig mit der Demontage oder Veränderung der bestehenden Anlage begonnen hat; wenn sich sein Kundeninput als wesentlich unrichtig oder unvollständig erweist und eine Vertragsanpassung nach Ziffer 2.7 nicht zustande gekommen ist; wenn keine von Enter verfügbare Wärmepumpe eine verlässliche Wärmeversorgung des Objekts ermöglicht; wenn der vorgesehene Aufstellort technisch, rechtlich oder sicherheitsbedingt nicht umsetzbar ist und kein geeigneter Alternativstandort gefunden werden kann; oder wenn der Kunde die Leistung auch nach einer in Textform gesetzten Nachfrist von mindestens sechs (6) Wochen nicht annimmt. Vor dem Rücktritt gibt Enter dem Kunden, soweit zumutbar, Gelegenheit, einen behebbaren Hinderungsgrund innerhalb angemessener Frist zu beseitigen oder einer sachgerechten Vertragsanpassung zuzustimmen. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, soweit die Ursache dem Kalkulations-, Planungs- oder Erkennungsrisiko von Enter nach Ziffer 2.6 zuzurechnen ist.

9.3 Der Kunde kann einen Werkvertrag bis zur Abnahme jederzeit nach § 648 BGB kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Das Recht des Kunden zur freien Kündigung nach § 648 BGB sowie gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte, insbesondere bei einer von Enter zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben unberührt.

9.4 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 9.3 kann Enter die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des § 648 BGB anrechnen lassen. Tritt Enter nach Ziffer 9.1, Ziffer 9.2 oder Ziffer 2.7 aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund zurück, kann Enter Ausgleich für die bereits erbrachten Leistungen und getroffenen Dispositionen verlangen. In diesen Fällen kann Enter zur vereinfachten Abrechnung – soweit rechtlich zulässig – folgende Pauschalen bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Gesamtpreis verlangen:

Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Rücktritts

Pauschale

nach Ablauf der Widerrufsfrist, aber vor Durchführung des Vor-Ort-Termins

5 %

nach Durchführung des Vor-Ort-Termins und Abschluss der technischen Feinplanung

15 %

nach verbindlicher Bestätigung des Installationstermins (Terminierung der Installation), jedoch vor Materialdisposition

20 %

nach Disposition des Materials und Beauftragung des ausführenden Installationsbetriebs

30 %

nach Abschluss der von Enter geschuldeten Vorarbeiten, insbesondere der Elektroarbeiten

45 %

nach erfolgter Hauptlieferung der Wärmepumpe bzw. der PV-Komponenten

60 %

ab Beginn der Montage- und Installationsarbeiten, d. h. ab Eintreffen des Installationsteams und Öffnen der Hauptlieferung

80 %

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9.5 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Enter überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht. Bereits geleistete Zahlungen werden auf den geschuldeten Betrag angerechnet. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

10. WIDERRUFSRECHT FÜR VERBRAUCHER

10.1 Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verwenden Enter und der Kunde für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. E-Mail), liegt ein Fernabsatzvertrag vor; in diesem Fall gilt die nachfolgende Widerrufsbelehrung.

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Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (baupal GmbH, Schlesische Straße 26, 10997 Berlin, Telefon: [Telefonnummer], E-Mail: [E-Mail-Adresse]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir holen die Waren ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen (Montage, Installation und Inbetriebnahme) während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

– An baupal GmbH, Schlesische Straße 26, 10997 Berlin, E-Mail: [E-Mail-Adresse]

– Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

– Bestellt am (*)/erhalten am (*)

– Name des/der Verbraucher(s)

– Anschrift des/der Verbraucher(s)

– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

– Datum

(*) Unzutreffendes streichen.

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10.2 Verlangt der Kunde ausdrücklich, dass Enter bereits während der Widerrufsfrist mit Dienstleistungen beginnt, gelten für Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts die gesetzlichen Vorschriften.

11. HAFTUNG

11.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, etwa wegen Verzugs oder unerlaubter Handlung, haftet Enter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

11.2 Darüber hinaus haftet Enter wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Enter.

11.4 Enter verfügt über eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit Deckungssummen von 5.000.000 EUR für Personenschäden und 5.000.000 EUR für sonstige Schäden.

11.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.6 Der Kunde zeigt Enter einen Schaden unverzüglich in Textform an und erteilt Enter, soweit ihm zumutbar, Auskunft über die Umstände des Schadenseintritts.

12. AUFRECHNUNG; ABTRETUNG; MEHRERE KUNDEN

12.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzlich zwingende Rechte, insbesondere aus einem Widerruf, bleiben unberührt.

12.2 Enter kann Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abtreten. Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf einen Dritten ist nur zulässig, soweit dem Kunden hierdurch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile entstehen; gesetzliche Informations- und Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

12.3 Sind mehrere Personen gemeinsam Kunde, haften sie als Gesamtschuldner.

TEIL B – FÖRDERAUSFALLGARANTIE FÜR WÄRMEPUMPEN

13. FÖRDERAUSFALLGARANTIE FÜR WÄRMEPUMPEN

13.1 Die Förderausfallgarantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung von Enter für Verbraucher und schränkt gesetzliche Rechte nicht ein. Sie gilt nur, wenn sie im Festpreis-Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

13.2 Enter leistet nach Maßgabe der im Festpreis-Angebot bzw. den Garantiebedingungen beschriebenen Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich, wenn eine zugesagte Förderung aus einem von Enter zu vertretenden Grund nicht ausgezahlt wird. Die Förderberechtigung des Kunden und die ordnungsgemäße Mitwirkung im Förderverfahren bleiben Voraussetzung.

13.3 Umfang, Ausschlüsse, Nachweispflichten, Inanspruchnahme und Garantiedauer richten sich nach den dem Festpreis-Angebot beigefügten Garantiebedingungen.

TEIL C – ENTER-SERVICES

14. ENTER HOME

14.1 „Enter Home“ ist ein Energiemanagementsystem aus Hardware-Gateway und Software (App/Webinterface). Soweit beauftragt, gelten die im jeweiligen Angebot und der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionen, Verfügbarkeiten, Nutzungsrechte und technischen Voraussetzungen.

14.2 Der Kunde stellt insbesondere Internetzugang und die erforderlichen technischen Zugänge bereit und schützt seine Zugangsdaten. Die Nutzung nicht personenbezogener Gerätedaten richtet sich nach den vereinbarten Datenschutz- und Datenregelungen sowie den gesetzlichen Vorgaben.

14.3 Laufzeit, Kündigung und Vergütung von „Enter Home“ ergeben sich aus dem jeweiligen Serviceangebot. Mängelrechte für Hardware und Software bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.

14.4 Während der Vertragslaufzeit stellt Enter dem Kunden die Enter-Home-Software zur Nutzung bereit. Enter gewährleistet einen 24x7-Betrieb der Software mit einer Verfügbarkeit von 98,0 % im Jahresschnitt. Gelegentliche Wartungsfenster gelten als Zeiten, in denen die Software verfügbar ist; Wartungsarbeiten werden in der Regel sieben Kalendertage im Voraus angekündigt. Enter unterstützt den Kunden bei der Einrichtung und Nutzung der Software per E-Mail und Telefon.

14.5 Enter ist berechtigt, seine Leistungen, insbesondere den Funktionsumfang der Software, zu aktualisieren oder zu erweitern und wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung automatischer Firmwareupdates für die Geräte, soweit sich für den Kunden hierdurch keine Nachteile ergeben.

14.6 Die Steuerung der Software erfolgt unter Berücksichtigung der vom Kunden in der App festgelegten Präferenzen und Komforteinstellungen. Der Kunde kann jederzeit manuelle Übersteuerungen vornehmen oder Zeitpläne anpassen. Die Aufrechterhaltung des Wohnkomforts hat Vorrang vor der Kostenoptimierung.

14.7 Enter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht ein, auf die Enter-Home-Software mittels Telekommunikation zuzugreifen und die vereinbarten Funktionalitäten zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die vertraglich erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen, Dritten zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzungsberechtigung bezieht sich auf die jeweils aktuelle zur Verfügung gestellte Fassung der Software.

14.8 Die Bereitstellung und Nutzung von Enter Home setzt die hierfür erforderliche technische Infrastruktur beim Kunden voraus, insbesondere einen funktionsfähigen Internetzugang, geeignete Netzwerkverbindungen und die für die angebundenen Geräte erforderlichen technischen Zugänge. Der Kunde schützt seine Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem Zugriff durch Dritte und gibt sie nicht an unberechtigte Nutzer weiter.

14.9 Der Kunde verschafft Enter den für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen physischen und technischen Zugang zum Hardware-Gateway, insbesondere für Software-Updates und Datenübertragung. Soweit für die Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit erforderlich, darf Enter entsprechende technische Maßnahmen am Gateway vornehmen.

14.10 Die optimierte Steuerung setzt eine funktionierende Internetverbindung am Installationsort voraus. Bei Ausfall der Internetverbindung arbeiten die angebundenen Geräte, insbesondere die Wärmepumpe, nach ihren jeweiligen Standardeinstellungen bzw. im Normalmodus weiter. Eine Haftung von Enter für entgangene Einsparungen infolge eines nicht von Enter zu vertretenden Ausfalls der Internetverbindung ist ausgeschlossen; Ziffer 11 bleibt unberührt.

14.11 Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung von Enter Home nicht personenbezogene Gerätedaten erzeugt werden, darf Enter diese im gesetzlich zulässigen Umfang für den Betrieb, die Verbesserung, Analyse sowie Weiter- und Neuentwicklung der Funktionen von Enter Home verwenden. Anonymisierte oder aggregierte Daten dürfen insbesondere für Benchmarking, Forschung und statistische Auswertungen genutzt werden. Enter darf hierfür Dienstleister, Konzernunternehmen sowie Verarbeitungs-, Cloud- und Hosting-Dienste einsetzen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen eingehalten werden.

14.12 Soweit der Kunde Enter Home in vermieteten Objekten nutzt, ist der Kunde für die Schaffung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere erforderlicher datenschutzrechtlicher Voraussetzungen, verantwortlich.

15. ENTER CARE

15.1 Enter Care (light) und Enter Care (plus) sind optionale, gesondert zu beauftragende Serviceleistungen. Enter Care (light) umfasst digitales Fernmonitoring; Enter Care (plus) kann zusätzlich eine jährliche Vor-Ort-Wartung und – soweit verfügbar – die Koordination einer Herstellergarantieverlängerung umfassen.

15.2 Leistungsumfang, Laufzeit, Kündigung, Vergütung und technische Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Servicevertrag bzw. der Leistungsbeschreibung. Gesetzliche Mängelrechte aus dem Installationsvertrag werden durch einen Servicevertrag nicht eingeschränkt.

16. ENTER STROM

16.1 Soweit Enter Stromliefer- oder Messstellenbetriebsverträge mit SpotmyEnergy GmbH bzw. SpotmyEnergy Anlagen GmbH vermittelt, handelt Enter ausschließlich als Vermittler. Vertragspartner der vermittelten Leistungen wird der jeweilige Drittanbieter.

16.2 Der Kunde stellt die für die Vermittlung erforderlichen Angaben richtig und vollständig zur Verfügung. Die Konditionen und der Vertragsschluss der vermittelten Verträge richten sich nach den Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.

16.3 Enter ist Vertriebspartner der SpotmyEnergy GmbH, Hafenstraße 4a, 51063 Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 115744, sowie der SpotmyEnergy Anlagen GmbH, Hafenstraße 4a, 51063 Köln. SpotmyEnergy liefert Strom an Haushaltskunden zu einem dynamischen Tarif; SpotmyEnergy Anlagen führt den Messstellenbetrieb durch. Enter liefert selbst keinen Strom und führt keinen Messstellenbetrieb durch.

16.4 Enter stellt dem Kunden im Rahmen der Vermittlung Informationen von SpotmyEnergy und SpotmyEnergy Anlagen über Leistungen und Konditionen der Stromliefer- und Messstellenbetriebsverträge zur Verfügung. Enter ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für SpotmyEnergy oder SpotmyEnergy Anlagen abzugeben. Eine Beratung des Kunden über Stromliefer- oder Messstellenbetriebsverträge ist nicht Gegenstand der Vermittlungsleistung.

16.5 Entscheidet sich der Kunde für einen Stromliefervertrag mit SpotmyEnergy und/oder einen Messstellenbetriebsvertrag mit SpotmyEnergy Anlagen, fragt Enter die hierfür erforderlichen Daten und Angaben beim Kunden ab und kann die entsprechenden Auftragsunterlagen vorbereiten. Nach Prüfung und Unterzeichnung durch den Kunden übermittelt Enter die Unterlagen an den jeweiligen Drittanbieter. Der Vertragsschluss richtet sich ausschließlich nach den Vertragsbestimmungen von SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen und hängt insbesondere von deren Annahme bzw. Auftragsbestätigung ab. Enter hat auf die Annahme keinen Einfluss.

16.6 Der Kunde ist dafür verantwortlich, Enter die für die Vermittlung erforderlichen Daten und Angaben richtig, wahr und vollständig zur Verfügung zu stellen und die vorbereiteten Auftrags- und Vertragsunterlagen vor Unterzeichnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

16.7 Die Vermittlung durch Enter erfolgt für den Kunden kostenfrei. Enter kann von SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen für erfolgreich vermittelte Verträge eine Vermittlungsvergütung erhalten.

16.8 Dem Kunden ist bekannt, dass sich bei einem dynamischen Stromliefervertrag der Arbeitspreis in Abhängigkeit von den Spotmarktpreisen verändern kann und bei entsprechender Marktentwicklung auch höhere Stromkosten entstehen können. Ein dynamischer Stromliefervertrag setzt die hierfür erforderlichen Messvorrichtungen an der Messstelle des Kunden voraus. Der Kunde prüft, ob seine Messstelle die vom Stromlieferanten geforderten Voraussetzungen erfüllt oder zusätzlich ein Messstellenbetriebsvertrag erforderlich ist.

16.9 Enter ist im für die Vermittlung und den Vermittlungserfolg erforderlichen Umfang berechtigt, die hierfür erhobenen Kundendaten an SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen weiterzugeben. Im Übrigen gilt Ziffer 17.

TEIL D – GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17. DATENSCHUTZ

17.1 Enter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze und der Datenschutzerklärung von Enter. Soweit für einzelne Services zusätzliche Einwilligungen oder Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung erforderlich sind, werden diese gesondert eingeholt bzw. abgeschlossen.

18. VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

18.1 Enter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

19. ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND

19.1 Es gilt deutsches Recht. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

19.2 Gegenüber Kaufleuten und sonstigen gesetzlich gleichgestellten Personen ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.

20. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

20.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

20.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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Stand: September 2026

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