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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der baupal GmbH für Lieferung und Montage von Wärmepumpen und Photovoltaikanlagen sowie weitere Services

Teil A: Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der baupal GmbH, Schlesische Str. 26, 10997 Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer HRB 215747 B (nachstehend Enter genannt) und der natürlichen oder juristischen Person (nachstehend Kunde genannt), die Enter mit der Lieferung und Montage einer Wärmepumpe und/oder einer Photovoltaikanlage sowie ggf. mit zusätzlichen Services beauftragen möchte. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen ausschließlich für Verbraucher oder ausschließlich für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

1.2 Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Ein fehlender Widerspruch durch Enter zu fremden Vertragsbedingungen stellt keine Zustimmung dar.

1.3 Enter und der Kunde werden in diesen AGB gemeinsam die Parteien genannt.

1.4 „Wärmepumpe“ ist die im Vertrag zwischen Enter und dem Kunden bezeichnete Heizungsanlage (Außeneinheit, Inneneinheit(en) und die für den Betrieb notwendigen Anbindungs- und Anschlusskomponenten), ohne Thermostate oder Heizkörperventile, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.

1.5 „Photovoltaikanlage“ (nachstehend PV-Anlage genannt) ist die im Vertrag zwischen Enter und dem Kunden bezeichnete Anlage zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie, bestehend aus den Photovoltaikmodulen einschließlich der Unterkonstruktion, der Gleich- und Wechselstromverkabelung, den Wechselrichtern sowie den für den Betrieb der Anlage notwendigen Anschluss- und Schutzkomponenten. Sofern im Vertrag und seinen Bestandteilen nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Stromspeicher (Batteriespeicher), Wallboxen, Energiemanagementsysteme, Zähler, Messeinrichtungen oder sonstige Verbrauchseinrichtungen nicht Bestandteil der PV-Anlage.

Teil B: Liefer- und Montageleistungen

2. Beauftragungsprozess / aufschiebende Bedingung

2.1 Digitale Beratung

Grundlage des Beauftragungsprozesses sind die vom Kunden gegenüber Enter bereitgestellten Angaben und Unterlagen, insbesondere zu:

Wärmepumpe

a) Adresse, Art und Baujahr des Gebäudes,

b) bisherigem Heizsystem und gewünschtem Zielzustand,

c) baulichen und technischen Gegebenheiten (z. B. Aufstellort außen/innen, Leitungswege, Technikraum, Elektroanschluss),

d) Fotos, Plänen, Skizzen, ggf. Energieausweisen oder anderen Nachweisen.

PV-Anlage

e) Adresse, Art, Baujahr und Eigentumsverhältnissen des Gebäudes,

f) Dachform, Dachneigung, Ausrichtung, Dachaufbau, Dacheindeckung und Zustand der für die Photovoltaikanlage vorgesehenen Dachflächen,

g) statischen, baulichen und technischen Gegebenheiten inkl. elektrischer Infrastruktur (z. B. Standsicherheitsnachweis, Hausanschluss, Zählerschrank, Absicherung, Leitungswege, Denkmalschutz),

h) bestehenden oder geplanten Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe, Wallbox, Batteriespeicher)

i) Verschattungen und sonstigen die Leistung der PV-Anlage beeinflussenden Umständen,

j) beabsichtigter Nutzung der PV-Anlage

k) Fotos, Plänen, Skizzen und sonstigen relevanten technischen Unterlagen.

Der Kunde sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Angaben und Unterlagen richtig und vollständig sind.

2.2 Basis-Angebot für Lieferung und Montage

2.2.1 Enter erstellt auf Grundlage der Angaben und Unterlagen des Kunden gemäß Ziff. 2.1 ein Basis-Angebot für die Lieferung und Montage einer Wärmepumpe und/oder PV-Anlage. Enter hat dabei die einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Herstellerangaben und Schallschutzanforderungen einzuhalten. Der technische Angebotsinhalt und der Angebotspreis stehen stets unter dem Vorbehalt eines zerstörungsfreien Abgleichs der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten mit den Angaben des Kunden, ggf. dem Ergebnis einer Heizlastberechnung gemäß DIN 12831 und der Detailplanung. Die Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen eines Ortstermins ist Bestandteil des Basis-Angebots (nachstehend Ortstermin genannt). Die Kosten werden gesondert ausgewiesen.

2.2.2 Zum Basis-Angebot gehörende technische Angaben, z. B. Leistungswerte, Maße, Gewichte und Berechnungen, sowie beigefügte Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen und Muster, etc. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Die technischen Angaben und Skizzen, etc. sind keine Beschaffenheitsvereinbarungen, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Materials. Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich im Basis-Angebot festgelegt und als solche bezeichnet sind, sind branchenübliche Abweichungen zulässig.

2.2.3 Das Basis-Angebot von Enter beruht auf der Annahme, dass der Kunde alle ggf. erforderlichen Vorleistungen gemäß Ziff. 4.3, die Mitwirkungspflichten gemäß Ziffern 5, 6 sowie etwaige im Basis-Angebot genannte Vorleistungen, rechtzeitig und mangelfrei erbracht hat.

2.2.4 Angaben von Enter zu öffentlichen Förderprogrammen und/oder Zuschüssen erfolgen auf Grundlage der Angaben des Kunden. Enter übernimmt für seine Angaben keine Verantwortung für deren Vollständigkeit oder Richtigkeit. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ihm eine Förderung und/oder ein Zuschuss in dieser Höhe gewährt wird. Maßgeblicher Angebotspreis ist der Preis ohne Förderung/Zuschuss.

2.2.5 Für zusätzliche Services, die Enter dem Kunden anbietet, gelten die jeweiligen Regelungen in Teil D dieser AGB.

2.3 Zustandekommen des Vertrages / aufschiebende Bedingung

2.3.1 Der Vertrag zwischen Enter und dem Kunden über die Lieferung und Montage einer Wärmepumpe und/oder PV-Anlage und die Durchführung des Ortstermins sowie ggf. über zusätzliche Services von Enter kommt durch Beauftragung des Basis-Angebots gemäß Ziff. 2.2 innerhalb der Bindefrist durch den Kunden zustande. Die Beauftragung hat über die Website von Enter oder in Textform zu erfolgen.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn Enter dem Kunden ein isoliertes Angebot über die Erbringung von zusätzlichen Services gemäß Teil D dieser AGB macht.

2.3.2 Sofern der Kunde eine Förderung der Liefer- und Montageleistung durch das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) der KfW beabsichtigt, tritt der Vertrag hinsichtlich der Liefer- und Montageverpflichtung für die Wärmepumpe erst in Kraft, wenn und soweit die KfW den Förderantrag bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber dem Kunden zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Der Kunde wird Enter über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

2.4 Ortstermin / Mehr- oder Minderkosten

2.4.1 Enter ist berechtigt, fachkundige Dritte mit der Durchführung des Ortstermins gemäß Ziff. 2.2.1 zu beauftragen. Die Ziffern 4.8, 4.9 dieser AGB gelten entsprechend.

2.4.2 Enter erstellt auf Grundlage der Angaben und Unterlagen des Kunden gemäß Ziff. 2.1 und der Erkenntnisse aus dem Ortstermin eine Detailplanung (Leitungsführung, Positionierung der Außen- und Inneneinheit(en), Hydraulik- und Elektroanschlüsse) ein fortgeschriebenes Angebot mit den tatsächlich erforderlichen Mehr- oder Minderkosten für die Lieferung und Montage der Wärmepumpe und/oder PV-Anlage. Die Ziffern 2.2.2-2.2.4 und 8.2 dieser AGB gelten für das fortgeschriebene Angebot entsprechend. Enter kann das fortgeschriebene Angebot mit einer Bindefrist versehen.

2.5 Anpassung des Vertrages / Absehen vom Vertrag

2.5.1 Die Bestätigung des fortgeschriebenen Angebots durch den Kunden hat innerhalb der Bindefrist über die Website von Enter oder in Textform zu erfolgen. Die aufschiebende Bedingung gemäß Ziff. 2.3.1 gilt entsprechend.

2.5.2 Im Falle der Bestätigung bestimmt das fortgeschriebene Angebot die vertraglichen Leistungspflichten der Parteien. Die Kosten des Ortstermins sind vom aktualisierten Angebotspreis umfasst.

2.5.3 Sieht der Kunde von der Bestätigung des fortgeschriebenen Angebots innerhalb der Bindefrist ab, gilt der Vertrag als aufgehoben. In diesem Fall hat der Kunde Enter eine Pauschale in Höhe von 350 Euro (netto) zzgl. MwSt. für die Aufwände zu zahlen, welche bis zu diesem Zeitpunkt in Vertrauen auf die Durchführung der Vertragsverhältnisse entstanden sind (insb. Kosten für die Erstellung des Aufmaßes und der Kosten für die Anfahrt). Den Parteien bleibt das Recht nachzuweisen, dass Enter geringere oder höhere Aufwände als die Pauschale entstanden sind. Die Pauschale entfällt, wenn das fortgeschriebene Angebot das Basis-Angebot gemäß Ziff. 2.2 um mehr als 10 % übersteigt und die Angaben und Unterlagen des Kunden gemäß Ziff. 2.1 korrekt waren.

3. Vertragsbestandteile

Für Lieferungen und Leistungen von Enter aus dem Vertrag gelten in der nachstehenden Rang- und Reihenfolge das Angebot von Enter inklusive aller Anlagen, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive aller Anlagen, die Datenschutzbestimmungen von Enter sowie die anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages.

4. Ausführung der Leistung

4.1 Die Leistung von Enter ist auf die Herstellung der funktionalen Betriebsbereitschaft der Wärmepumpe bzw. PV-Anlage beschränkt. Das umfasst die Lieferung der Wärmepumpe bzw. der PV-Anlage und des vereinbarten Zubehörs sowie die Standardinstallation, einschließlich der hierfür erforderlichen Materialien, Arbeitsleistungen, Elektroarbeiten und Inbetriebnahme gemäß Angebot.

4.2 Folgende Leistungen sind nicht Vertragsbestandteil:

a) die laufende Wartung und regelmäßige Inspektion der Wärmepumpe, soweit nicht gesondert als Enter Care (light) oder Enter Care (plus) vereinbart;

b) die unterbrechungsfreie Stromversorgung der Wärmepumpe;

c) die Übernahme von Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit Anforderungen örtlicher Netzbetreiber (z. B. Zählerwechsel, besondere Netzanschlussbedingungen, Anmeldeentgelte) und mit besonderen Stromtarifen (z. B. Wärmepumpensondertarife).

4.3 Erforderliche Vorleistungen und Folgearbeiten anderer Gewerke und die Herbeiführung sonstiger Voraussetzungen für die Leistungserbringung obliegen gemäß Ziff. 5-7 dem Kunden.

4.4 Enter trägt die Bestandsrisiken in dem Umfang, in dem sie Gegenstand des Ortstermins waren und Enter das Risiko dabei erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Im Übrigen verbleiben die Bestandsrisiken beim Kunden.

4.5 Entsprechen die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht den vom Kunden gemäß Ziff. 2.1 übermittelten Angaben und musste Enter dies im Rahmen des Ortstermins gemäß Ziff. 2.2.1 nicht erkennen, hat Enter dies unverzüglich mitzuteilen. Das gilt auch, wenn Enter Bedenken gegen die Eignung der Gegebenheiten vor Ort bzw. der Vorleistungen des Kunden für die Umsetzung der Vertragsleistung hat oder wenn sich ein Bestandsrisiko realisiert, das Enter nicht trägt. Der Kunde bleibt für die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und seine Vorleistungen verantwortlich.

4.6 Der Kunde hat im Falle einer Bedenkenanzeige unverzüglich eine Entscheidung über die Fortsetzung der Arbeiten zu treffen.

4.7 Ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort eine Gefahr für Leib und Leben, verstößt die Umsetzung der Entscheidung gemäß Ziff. 4.6 gegen geltendes Recht oder führt die Umsetzung zu einer mangelhaften, weil nicht funktionstauglichen Leistung, ist Enter zur Verweigerung der Leistung berechtigt.

4.8 Enter ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen durch geeignete Nachunternehmer (nachstehend Installationsbetrieb genannt) ausführen zu lassen. Die Installationsbetriebe sind fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig und gewerbsmäßig mit der Ausführung der zu vergebenden Leistungen befasst. Ein Anspruch des Kunden auf Beauftragung eines bestimmten Installationsbetriebs besteht nicht.

4.9 Enter ist in Abhängigkeit von Kapazität, Qualität, Lieferkette oder anderen sachlichen Gründen berechtigt, den Installationsbetrieb jederzeit auszutauschen.

4.10 Dem Kunden ist bekannt, dass der Installationsbereich während der Installationsarbeiten nicht betreten werden kann.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde hat rechtzeitig sicherzustellen, dass

a) die von ihm gemäß Ziff. 2.1 mitgeteilten Gegebenheiten vor Ort tatsächlich bestehen,

b) alle erforderlichen Vorleistungen (z. B. Fundament, Elektrovorbereitung, Leitungsführungen) und Demontagearbeiten vor Beginn der Installationsarbeiten fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik und nach Maßgabe etwaiger technischer Vorgaben von Enter erbracht sind. Unterbleiben notwendige Vorleistungen oder werden sie nicht rechtzeitig und/oder mangelhaft ausgeführt, gehen daraus resultierende Verzögerungen und Mehrkosten zu Lasten des Kunden. § 643 BGB bleibt unberührt.

c) das öffentliche Stromnetz und die vorhandene Hausinstallation den geltenden technischen Normen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen und von ausreichender Kapazität und Qualität sind, um den Anschluss der Wärmepumpe ohne zusätzliche Maßnahmen zu ermöglichen,

d) das bestehende System, an das die Wärmepumpe bzw. PV-Anlage angeschlossen/integriert wird (bsplw. zentrales Warmwasser-/ Heizverteilungssystem oder Ersatz von Gas- oder Ölheizungssystem) und der Technikraum, in den die Inneneinheit der Wärmepumpe installiert wird, einem technisch geeigneten Zustand aufweist und alle relevanten gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllt,

e) der elektrische Hausanschluss, der Zählerschrank und der Verteiler (Schaltschrank) den geltenden Vorschriften entsprechen und über ausreichend freie Plätze für die notwendigen Sicherungen und Komponenten (z. B. FI/LS-Schalter) verfügen,

f) das Hauptstromkabel, die Hauptsicherungen, die Stromkreise und die Unterverteilungen ausreichend dimensioniert sind, um die Wärmepumpe und/oder PV-Anlage dauerhaft aufzunehmen,

g) vorhandene Leerrohre für die geplanten Leitungen geeignet sind (Durchmesser, Verlauf, Belegungsgrad),

h) zum vereinbarten Installationstermin uneingeschränkter und ungestörter Zugang zur Montagefläche, zu den Räumen, in denen Installations- und Montageleistungen zu erbringen sind, und zu den erforderlichen Strom- und Wasseranschlüssen besteht. Das beinhaltet den Schutz vor Witterung. Der Kunde beschafft alle hierzu ggf. erforderlichen Zustimmungen von Mietern, Bewohnern, Nachbarn und sonstigen Dritten.

5.2 Der Kunde ist im Falle der Montage einer Wärmepumpe für die kostenfreie Bereitstellung eines mangelfreien, insbesondere dichten, Bestandssystems bei Montagebeginn, einer Spannungsversorgung und eines funktionsfähigen Abwassersystems verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung bis zum vereinbarten Installationstermin nicht oder nicht vollständig nach und kommt er durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme, steht Enter eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu. Dies umfasst insbesondere die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten und die Kosten für den Arbeitsausfall.

5.3 Der Kunde hat im Falle der Montage einer PV-Anlage folgende zusätzlichen Voraussetzungen rechtzeitig sicherzustellen:

a) Gebäude und Dach können die zusätzliche Belastung durch die Photovoltaikanlage ein-schließlich Unterkonstruktion und Verkabelung dauerhaft und standsicher aufnehmen. Der Kunde lässt – soweit nicht aus aktuellen statischen Unterlagen zweifelsfrei ersichtlich – die Tragfähigkeit des Daches vor Montagebeginn durch einen hierfür qualifizierten Fachmann prüfen und weist dies auf Verlangen nach.

b) Das Dach befindet sich in einem für die Montage geeigneten Zustand und verfügt über eine passende Dachdeckung. Der Kunde garantiert, dass die für die Montage vorgesehenen Flächen frei von Asbest und vergleichbar gesundheitsgefährdenden Stoffen sind.

c) Sämtliche für Errichtung und Betrieb der Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Anzeigen und Zustimmungen sind erteilt.

d) Sicherstellung von Zufahrten und geeigneten Flächen für Anlieferung, Zwischenlagerung und gegebenenfalls den Einsatz von Gerüsten, Hebezeugen oder Kränen frei.

5.4 Der Kunde hat Enter unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:

a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle;

b) vorhandene Zufahrtswege und Parkmöglichkeiten;

c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.

5.5 Besondere Mitwirkungspflicht des Kunden nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Der Kunde hat gemäß § 5a GefStoffV eine erweiterte Informationspflicht bezüglich vorhandener oder vermuteter Gefahrstoffe, die durch die Montageleistungen freigesetzt werden und gesundheitsgefährdend sein könnten. Vor Arbeitsbeginn sind Enter und – sofern dem Kunden bekannt – dem Installationsbetrieb alle bekannten Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe, insbesondere zum Baujahr und zu Asbestverdacht, schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Aufgrund des Asbestverbots ab dem 31.10.1993 ist bei Baubeginn zwischen 1993 und 1996 das genaue Beginndatum mitzuteilen, falls bekannt.

Reichen die Angaben für eine Gefährdungsbeurteilung nicht aus, führt Enter eine zusätzliche, vom Kunden gesondert zu vergütende Prüfung gemäß § 6 Abs. 2b GefStoffV durch. Sollten während der Ausführung asbesthaltige Materialien angetroffen werden, sind entsprechende Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 zu ergreifen. Die Mehrkosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen oder Beprobungen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

Kann das Vorhandensein von Asbest nicht ausgeschlossen werden, ist Enter erst nach Vorlage eines Nachweises über die Asbestfreiheit zur Arbeitsaufnahme verpflichtet. Notwendige Maßnahmen des Kunden verlängern etwaige Ausführungsfristen entsprechend. Ist die Herstellung der Asbestfreiheit durch den Kunden nicht oder nicht in angemessener Zeit möglich, ist Enter nach billigem Ermessen zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Bis dahin erbrachte Leistungen werden nach Vertragspreisen abgerechnet; weitergehende Ansprüche, insbesondere nach § 642 BGB, bleiben unberührt.

6. Genehmigungen und Erlaubnisse

6.1 Der Kunde ist für die Beschaffung bzw. das Vorliegen aller erforderlichen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sowie für die Einhaltung/Erfüllung aller ggf. einschlägigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anforderungen, Auflagen und Verpflichtungen allein verantwortlich. Er trägt die damit einhergehenden Kosten. Die Verantwortlichkeit von Enter für die eigene Leistung bleibt unberührt.

6.2 Kosten für die Benutzung von Nachbargrundstücken während der Installation trägt der Kunde.

7. Förderung, Zuschüsse und Finanzierung bei der Lieferung und Montage von Wärmepumpen

7.1 Enter unterstützt den Kunden bei Bedarf bei der Antragstellung im Rahmen des Programms „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) der KfW.
Die Bewilligung, Ablehnung sowie die Höhe der Förderung liegen jedoch ausschließlich im Ermessen der KfW. Enter übernimmt insoweit keine Verantwortung und Haftung.

7.2 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Voraussetzungen für die beantragte Förderung vorliegen, insbesondere:


a) dass kein Anschluss- oder Benutzungszwang an ein Wärmenetz besteht,


b) dass bei mehreren Investoren die interne Aufteilung der Fördermittel geklärt ist,


c) dass für dieselbe Maßnahme keine steuerliche Förderung nach § 35c EStG beantragt wird.

7.3 Die Beantragung von öffentlichen Förderungen und Zuschüssen (z. B. BAFA, KfW, Landesprogramme) ist im Übrigen Sache des Kunden. Enter übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Förderfähigkeit des Vorhabens, die Bewilligung oder die Förderhöhe.

7.4 Etwaige Angaben von Enter zu Fördermöglichkeiten sind unverbindlich, sie ersetzen keine verbindliche Auskunft der zuständigen Stellen und sie begründen auch keine Haftung für die tatsächliche Bewilligung der Förderung.

7.5 Ziff. 2.3.2 dieser AGB (aufschiebende Bedingung) bleibt unberührt.

8. Leistungsänderungen

8.1 Änderungen des Vertrages sind nur mit Zustimmung der Parteien möglich.

8.2 Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Angaben und Unterlagen des Kunden gemäß Ziff. 2.1 unzutreffend oder unvollständig waren oder hat Enter nach Vertragsschluss Bedenken gegen die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder die Vorleistungen des Kunden und sind zur funktionsgerechten Montage der Wärmepumpe und/oder PV-Anlage Änderungen oder Ergänzungen der Leistung erforderlich, kann Enter ein Angebot für die Umsetzung übermitteln. Eine Verpflichtung zur Angebotslegung besteht nicht. Legt Enter kein Angebot vor, insbesondere weil es sich um Vorleistungen handelt oder weil Enter nicht auf die Durchführung der erforderlichen geänderten oder zusätzlichen Leistung eingerichtet ist, ist die Leistung durch den Kunden zu erbringen. Ziff. 5.1 lit. b) gilt entsprechend.

8.3 Enter ist zur Ausführung der erforderlichen geänderten/zusätzlichen Leistung erst nach Beauftragung des Angebotes durch den Kunden verpflichtet. Hat Enter ein vertragsgemäßes Angebot gelegt und kommt eine Einigung nicht binnen 14 Kalendertagen nach Zugang des Angebots beim Kunden zustande, kann Enter die weitere Leistungsausführung verweigern und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag in Textform kündigen. Im Falle der Kündigung kann Enter die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abrechnen und außerdem die Kosten vergütet verlangen, die bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Das beinhaltet insbesondere Kosten für bestellte Bauteile.

8.4 Ändern sich nach dem Zustandekommen des Vertrages die anerkannten Regeln der Technik, erstellt Enter ein Angebot über die erforderlichen zusätzlichen/geänderten Planungs- und Bauleistungen zur Einhaltung der geänderten technischen Vorschrift. Dem Kunden obliegt in diesem Fall die Entscheidung, ob die Ausführung der geänderten/zusätzlichen Leistung unter Anpassung der Vergütung gemäß Ziff. 8.2, 8.3 erfolgt oder ob auf die Einhaltung der geänderten technischen Vorschrift verzichtet wird. Fordert der Kunde eine Ausführung, die gegen geltendes Recht verstößt, kann Enter insoweit die weitere Ausführung verweigern.

9. Preise

9.1 Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), sind die Angebotspreise von Enter Bruttobeträge und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), sind die Angebotspreise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.

9.2 Mit dem im Angebot von Enter genannten Preis sind nur die im Angebot beschriebenen Lieferungen und Leistungen abgegolten.

9.3 Bei der Lieferung und Montage einer PV-Anlage berechnet Enter keine Mehrwertsteuer, sofern der Kunde durch Vorlage einer unterschriebenen Betreibererklärung nachweist, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 12 Abs. 3 UStG (Nullsteuersatz für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen) erfüllt sind. Auf Wunsch stellt Enter dem Kunden ein entsprechendes Muster zur Verfügung. Sollte der Kunde bis zur Vorlage des Nachweises Mehrwertsteuer für die Lieferung und/oder Montage einer PV-Anlage an Enter gezahlt haben, erstattet Enter die Steuer in Form einer Gutschrift. Diese Gutschrift kann Enter mit offenen, aus dem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Kunden verrechnen. Eine Verzinsung der geleisteten Steuer erfolgt nicht.

10. Zahlung

10.1 Zahlungen erfolgen gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan.

10.2 Der Kunde hat Zahlungen binnen 7 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug in Euro zu leisten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang (Wertstellung).

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Sofern nicht die Voraussetzungen des § 946 BGB vorliegen, bleibt Enter bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche gegen den Kunden aus dem Vertrag Eigentümerin der vertragsgegenständlichen Bauteile und Materialien („Vorbehaltsware“).

11.2 Sollten Dritte im Rahmen der Zwangsvollstreckung, bsplw. durch Pfändung, ein Pfandrecht an der Vorbehaltsware begründen wollen, hat der Kunde Enter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den Dritten auf das entgegenstehende Eigentum hinzuweisen. Für etwaige Enter dadurch entstehende Schäden haftet der Kunde.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Enter nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Enter liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Enter hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

12. Fristen und Termine

12.1 Die Installation der Wärmepumpe und/oder PV-Anlage erfolgt an einem mit dem Kunden verbindlich abgestimmten Installationstermin.

12.2 Termine und Ausführungszeiträume, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Enter genannt sind, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Vertragstermine bezeichnet oder ihre Verbindlichkeit von Enter ausdrücklich bestätigt wird.

12.3 Enter ist berechtigt, einen vereinbarten Installationstermin aus wichtigem Grund zu verschieben, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche erwachsen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn aus Gründen, die Enter nicht zu vertreten hat, kein geeigneter Installationsbetrieb zur Verfügung steht. Enter hat in diesem Fall alles zu unternehmen, um unverzüglich einen neuen verbindlichen Installationstermin zu benennen.

12.4 Sagt der Kunde einen verbindlichen Termin gemäß Ziff. 12.1, 12.2 aufgrund von Umständen aus seinem Risikobereich weniger als 48 Stunden vorher ab oder hat der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht erfüllt, ist Enter berechtigt, die dadurch bedingten Mehrkosten zu berechnen. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

12.5 Wird Enter an der Vertragserfüllung durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden oder durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik, behördliche Maßnahmen, massive Lieferkettenstörungen) oder durch andere für Enter unabwendbare Umstände gehindert, ruhen die Verpflichtungen von Enter zur Vertragserfüllung für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Enter hat alles billigerweise Zumutbare zu unternehmen, um die Weiterführung bzw. Fortsetzung der Arbeiten zu ermöglichen.

13. Abnahme

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk durch eine Erklärung in Textform abzunehmen. Enter kann sich im Abnahmetermin durch Dritte, insbesondere durch den Installationsbetrieb, vertreten lassen.

13.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme der Leistungen zu verweigern, weil von ihm oder in seinem Auftrag ausgeführte Arbeiten, insbesondere an der Heizungsanlage und/oder PV-Anlage, noch nicht fertig gestellt sind und deshalb eine abschließende Funktionsprüfung der Gesamtanlage (z. B. Gebäudeheizsystem einschließlich Wärmepumpe) nicht durchgeführt werden kann. Einbehalte von der Schlusszahlung aus diesem Grund sind ausgeschlossen.

13.3 Nach Fertigstellung der kundenseitigen Arbeiten gemäß Ziff. 13.2 erfolgt eine einmalige Gesamtfunktionsprüfung der Heizungsanlage einschließlich Wärmepumpe bzw. der PV-Anlage. Der Kunde hat Enter hierzu rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher zu informieren und einen Termin vorzuschlagen. Die vorangegangene Abnahme der Leistung von Enter bleibt von der Gesamtfunktionsprüfung unberührt.

13.4 Zeigt sich bei der Gesamtfunktionsprüfung ein Mangel, der auf die Leistung von Enter zurückzuführen ist, gelten insoweit die gesetzlichen und vertraglichen Mängelrechte. Zeigen sich keine Mängel, die auf die Leistung von Enter zurückzuführen sind, trägt der Kunde die Kosten für die Teilnahme von Enter.

14. Mängelansprüche

14.1 Die Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

14.2 Ist ein Mangel darauf zurückzuführen, dass die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht den vom Kunden gemäß Ziff. 2.1 übermittelten Angaben und Unterlagen entsprechen oder dass die Gegebenheiten vor Ort bzw. die Vorleistungen des Kunden für die Umsetzung der Vertragsleistung nicht geeignet sind, haftet Enter nur, wenn Enter dies erkennen musste und nicht gemäß Ziff. 4.6 Bedenken angezeigt hat.

14.3 Enter haftet nicht für einen Ausfall der Wärmepumpe infolge eines Stromausfalls sowie für etwaige Folgeschäden, wenn die Wärmepumpe ohne separate Notstromlösung betrieben wird.

14.4 Ein Mangel liegt nicht vor bei Fehlern, die durch Beschädigung oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

14.5 Ein Kunde, der Unternehmer ist, hat die Wärmepumpe, die PV-Anlage und alle weiteren vertragsgegenständlichen Bauteile und Materialien nach Ablieferung unverzüglich im Hinblick auf Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen und Enter etwaige Mängel unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) mitzuteilen. Beanstandungen sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungsnummer mitzuteilen.

15. Kündigung

15.1 Kündigungen bedürfen der Textform.

15.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden findet § 648a Abs. 4 BGB entsprechend Anwendung.

Teil C: Förderausfallgarantie für Wärmepumpen (KfW-Programm 458)

16. Förderausfallgarantie für Verbraucher

16.1 Hinweis zu den gesetzlichen Rechten des Kunden

16.1.1 Diese Förderausfallgarantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung von Enter. Sie schränkt die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden als Verbraucher nicht ein. Enter gewährt dem Kunden die Garantie zusätzlich zu dessen gesetzlichen Ansprüchen.

16.1.2 Garantiegeber ist die baupal GmbH („Enter“), Schlesische Straße 26, 10997 Berlin, Telefon: +49 30 2000 89750, E-Mail-Adresse: service@enter.de.

16.2 Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

16.2.1 Diese Garantiebedingungen gelten ausschließlich für natürliche Personen, die mit Enter einen Vertrag über Lieferung und Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe nach KfW-Förderprogramm 458 ("Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude") abschließen. Der Kunde muss Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein, d. h., der Vertrag darf nicht vorwiegend für gewerbliche oder selbstständige Zwecke abgeschlossen werden. Für Unternehmer gelten diese Garantiebedingungen nicht.

16.2.2 Die Garantie gilt für Wärmepumpenanlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland installiert wurden und für die ein Förderantrag im Rahmen des KfW-Programms 458 gestellt wurde und eine Förderzusage der KfW vorliegt.

16.3 Gegenstand der Förderausfallgarantie

16.3.1 Enter garantiert dem Kunden unter den Voraussetzungen und im Rahmen dieser Garantiebedingungen den Erhalt des Investitionszuschusses für die installierte Wärmepumpenanlage nach dem KfW-Förderprogramms 458 ("Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude") in der im fortgeschriebenen Angebot von Enter gemäß Ziff. 2.4.2 dieser AGB kalkulierten und ausgewiesenen Höhe.

16.3.2 Enter garantiert nicht die Bewilligung durch die KfW, sondern leistet im Garantiefall einen finanziellen Ausgleich.

16.4 Garantieleistung

16.4.1 Erfüllt der Kunde die Voraussetzungen gemäß Ziff. 8.5 und wird die Förderung dennoch nicht ausgezahlt, weil ein Ablehnungsgrund in den Verantwortungsbereich von Enter fällt (insbesondere technische Nichtkonformität der Anlage), zahlt Enter dem Kunden einen Ausgleichsbetrag.

16.4.2 Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Investitionszuschuss, der dem Kunden nach den zum Zeitpunkt der vollständigen Einreichung der BnA und der notwendigen Rechnungen/Nachweise geltenden KfW-Förderrichtlinien zugestanden hätte. Er ist der Höhe nach auf denjenigen Betrag begrenzt, der bei vollständiger Erfüllung aller Fördervoraussetzungen tatsächlich hätte ausgezahlt werden können.

16.5 Garantiebedingungen/Garantieausschluss

16.5.1 Die Inanspruchnahme dieser Garantie setzt voraus, dass der Kunde nach dem KfW-Programm 458 förderberechtigt ist und das jeweils zu Zeitpunkt des Förderantrags geltende und unter www.kfw.de einsehbare Förderverfahren der KfW für das KfW-Programm 458 vollständig eingehalten hat.

16.5.2 Garantieleistungen von Enter sind ausgeschlossen, wenn und soweit die KfW die Auszahlung von Fördermitteln ablehnt, weil der Kunde nicht förderberechtigt und/oder die Maßnahme nicht förderfähig ist und der Kunde Enter über die der Ablehnung zugrunde liegenden Tatsachen bei Zustandekommen des Vertrages schuldhaft nicht informiert hat.

16.5.3 Die Garantieleistungspflicht des Auftragnehmers endet in jedem Fall, wenn der Kunde die für die Garantieleistungen erforderlichen Nachweise trotz Nachforderung durch die KfW nicht fristgerecht einreicht.

16.6 Inanspruchnahme der Garantie

16.6.1 Der Kunde kann Ansprüche aus dieser Garantie innerhalb eines Monats in Textform (z. B. per E-Mail) geltend machen,

a) nach Erhalt eines Ablehnungsbescheids der KfW nach der Einreichung der Nachweise nach der Umsetzung oder

b) wenn die Auszahlung der Fördermittel nicht innerhalb von neun Monaten nach ordnungsgemäßer und vollständiger Nachweiseinreichung im KfW-Kundenportal erfolgt ist,

obwohl die Förderzusage erteilt wurde.

16.6.2 Der Kunde hat Enter hierbei sämtliche für die Prüfung des Garantiefalls erforderlichen Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen, insbesondere den Ablehnungsbescheid der KfW sowie die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren eingereichten Nachweise.

16.6.3 Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht oder legt der Kunde die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vor, besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen.

16.6.4 Enter prüft den geltend gemachten Garantiefall nach Eingang der vollständigen Unterlagen und teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung innerhalb von sechs Wochen in Textform mit.

16.6.5 Liegen die Voraussetzungen der Garantie vor, erbringt Enter die Garantieleistung gemäß diesen Garantiebedingungen. Weitergehende Ansprüche aus diesen Garantiebedingungen bestehen nicht.

16.7 Garantiedauer

16.7.1 Die Garantieleistungspflicht des Auftragnehmers besteht für die Dauer des laufenden KfW-Programms 458 und erlischt in jedem Fall zehn Monate nach der ordnungsgemäßen und vollständigen Einreichung aller für die Auszahlung der Förderung erforderlichen Nachweise.

16.7.2 Die Frist gemäß Ziff. 8.7.1 gilt unbeschadet gesetzlicher Verjährungsvorschriften, die für den Kunden als Verbraucher günstiger sind; es gelten in jedem Fall die gesetzlichen Regelungen, sofern diese eine längere Frist vorsehen.

16.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, von einem Dritten (insbesondere der KfW) geleistete Fördermittel auf die Garantieleistung anzurechnen, sofern und soweit diese Zahlungen denselben Schaden ausgleichen. Erfüllungsort für die Garantieleistung ist der Sitz des Auftragnehmers.

Teil D: Sonstige Enter-Services

17. EnterConnect

17.1 EnterConnect ist ein Energiemanagementsystem, bestehend aus einem Hardware-Gateway und der zugehörigen Software (App und Webinterface). EnterConnect steuert automatisch die angebundenen Verbrauchseinrichtungen (insbesondere Wärmepumpe, Batteriespeicher, Wallbox) mit dem Ziel der Optimierung des Energieverbrauchs und der Reduzierung der Stromkosten.

17.2 Wenn der Kunde Enter mit dem Service EnterConnect beauftragt, gelten für die Lieferung und Montage der Hardware die Regelungen aus Teil B dieser AGB entsprechend, wenn und soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.

17.3 Leistungsumfang

17.3.1 Während der Vertragslaufzeit stellt Enter dem Kunden die EnterConnect-Software mit folgenden Maßgaben zur Nutzung in einem von Enter beauftragten Rechenzentrum bereit.

a) 24x7-Betrieb der Software mit einer Verfügbarkeit von 98,0% im Jahresschnitt. Enter nimmt gelegentlich Wartungsfenster für Wartungsarbeiten verschiedener Art in Anspruch. Wartungszeiten, welche in der Regel sieben Kalendertage im Voraus angekündigt werden, gelten als Zeiten, in denen die Software verfügbar ist. Die Beeinträchtigung der Systemnutzer wird hierbei, auch unter Berücksichtigung relevanter kommerzieller Aspekte, so gering wie möglich gehalten.

b) Support des Kunden bei der Einrichtung und Nutzung der Software per E-Mail und Telefon.

17.3.2 Enter ist berechtigt, seine Leistungen, insbesondere auch den Funktionsumfang der Software, jederzeit zu aktualisieren bzw. zu erweitern und wird hierbei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Dies umfasst insbesondere das Recht, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch gleichwertige Leistungen zu ersetzen und/oder Leistungen zu ergänzen, soweit sich für den Kunden keine Nachteile ergeben, insbesondere durch Bereitstellung von automatischen Firmwareupdates für die Geräte.

17.3.3 Die Steuerung der Software erfolgt unter Berücksichtigung der vom Kunden in der App festgelegten Präferenzen und Komforteinstellungen. Der Kunde kann jederzeit manuelle Übersteuerungen vornehmen oder Zeitpläne anpassen. Die Aufrechterhaltung des Wohnkomforts hat Vorrang vor der Kostenoptimierung.

17.4 Nutzungsrechte des Kunden

Enter räumt dem Kunden im Rahmen der Software-Bereitstellung mit Zahlung der geschuldeten Gebühren das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen inhaltlich beschränkte Recht ein, auf die EnterConnect-Software mittels Telekommunikation zuzugreifen und die mit der Software verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder der der Software zu Grunde liegenden Softwareanwendung, erhält der Kunde nicht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software über die nach Maßgabe des Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder sie Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.

Die Nutzungsberechtigung bezieht sich stets nur auf die neueste zur Verfügung gestellte Fassung der Software; mit Aktualisierung erlöschen die Nutzungsrechte an zuvor bereitgestellten Fassungen für die Zukunft.

17.5 Mitwirkungspflichten des Kunden

17.5.1 Die Bereitstellung der EnterConnect-Software durch Enter ist an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der beim Kunden eingesetzten technischen Infrastruktur geknüpft (u.a. Internetzugang und Nutzung eines Browsers). Der Kunde wird sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software und ihre technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Browser, Client-Hardware und Netzwerkverbindung) informieren und diese beachten.

17.5.2 Der Kunde wird die ihm zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben.

17.5.3 Der Kunde wird Enter dauerhaft physischen und technischen Zugang zu den Gateways verschaffen, um es Enter zu ermöglichen, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen (z.B. Einspielen von Software-Updates, Datenübertragung). Enter ist in diesem Rahmen berechtigt, auch ohne Information und Zustimmung des Kunden im Einzelfall die zur Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Gateways erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

17.5.4 Sofern der Kunde die Leistungen von Enter zur Nutzung in vermieteten Objekten bezieht, ist der Kunde allein für die Schaffung etwaiger dafür notwendiger, insbesondere datenschutzrechtlicher, Voraussetzungen verantwortlich.

17.6 Laufzeit und Kündigung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag über die Nutzung von EnterConnect auf unbestimmte Zeit zustande. Er kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung hat über die Website von Enter oder in Textform zu erfolgen.

17.7 Mängelansprüche und Haftung

17.7.1 Mängelrechte des Kunden für die EnterConnect-Hardware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

17.7.2 Enter gewährleistet, dass durch die EnterConnect-Software bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Enter von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Enter die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen in seinem Namen überlässt. Enter trägt die entsprechenden Kosten. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in Staaten zustehen, in denen der Kunde die Software vertragsgemäß nutzt.

17.7.3 Die optimierte Steuerung setzt eine funktionierende Internetverbindung am Installationsort voraus. Bei Ausfall der Internetverbindung arbeiten die angebundenen Geräte (insbesondere die Wärmepumpe) im Normalmodus nach den Standardeinstellungen weiter. Eine Haftung von Enter für entgangene Einsparungen bei Internetausfall ist ausgeschlossen.

17.8 Datenschutz

17.8.1 Soweit Enter personenbezogene Daten des Kunden, als Auftragsverarbeiter verarbeitet, schließen die Parteien hierzu eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

17.8.2 Sofern und soweit im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen von Enter nicht personenbezogene, ohne weiteres verfügbare Daten i.S.v. Art 4. Abs. 13 der VO (EU) 2023/2854 erzeugt werden, darf Enter die betreffenden Daten für die folgenden Zwecke verwenden:

a) Nutzung der Daten für den Betrieb, die Verbesserung, Analyse und Weiter-/Neuentwicklung der Funktionen des Produkts EnterConnect,

b) Weiterverwendung anonymisierter oder aggregierter Daten (einschließlich kommerzieller Nutzung, Benchmarking, Forschung und statistischer Auswertungen), und

c) Weitergabe der Daten an Dienstleister und Konzernunternehmen, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

17.8.3 Enter kann stets Verarbeitungsdienste, z.B. Cloud-Computing-Dienste (einschließlich Infrastructure-as-a-Service, Plattform-as-a-Service und Software-as-a-Service), Hosting-Dienste oder ähnliche Dienste nutzen, um die vorstehend vereinbarten Zwecke zu erreichen.

17.8.4 Der Kunde ist damit einverstanden, dass Enter die im Rahmen der Nutzung der Software beim Kunden erzeugten und an Enter automatisch übermittelten Maschinendaten ohne Personenbezug für eigene Zwecke, insbesondere für die Nutzungsanalyse und die Optimierung der Lösung nutzt. Enter stellt sicher, dass durch die Übermittlung und Nutzung der Daten keine betrieblichen (Geheimhaltungs-)Interessen des Kunden verletzt werden.

18. Enter Care

18.1 Enter bietet im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage einer Wärmepumpe Enter Care als Wartungspaket mit jährlicher Vor-Ort-Wartung an.

18.2 Wenn der Kunde Enter mit den Services Enter Care beauftragt, gelten die Regelungen aus Teil B und Teil C Ziff. 17 dieser AGB entsprechend, wenn und soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.

18.3 Enter Care ist ein kostenpflichtiges Wartungspaket (€499 / Jahr). Es umfasst alle Leistungen aus Enter Care (light) sowie eine jährliche Wartung vor Ort durch einen von Enter beauftragten qualifizierten Handwerksbetrieb.

a) Jährliche Vor-Ort-Wartung durch einen von Enter beauftragten, qualifizierten Handwerkspartner

b) Fernmonitoring über Enter Connect (HEMS) inkl. Alerts und proaktiven Hinweisen


c) Fern-Störungssupport mit Remote Erstdiagnose und Fehlercode-Analyse


d) Störungsmanagement & Koordination (Single Point of Contact)

18.4 Die folgenden Leistungen werden einmal jährlich durch einen qualifizierten Handwerkspartner vor Ort durchgeführt:

a) Funktions- und Sicherheitscheck der gesamten Anlage


b) Auslesen der Fehlerhistorie
• Reinigung zugänglicher Komponenten


c) Parametercheck und Basis-Optimierung der Einstellungen


d) Prüfung von Druck, Heizungswasser, Ausdehnungsgefäß und Sicherheitsfunktionen


e) Check von Regelung, Sensorik und App-Anbindung

f) Software-Update, sofern möglich

18.5 Sofern der jeweilige Hersteller der installierten Wärmepumpe ein entsprechendes Garantieverlängerungsprogramm anbietet, koordiniert Enter zusätzlich die Verlängerung der Herstellergarantie auf 5 Jahre und stellt alle erforderlichen Wartungsnachweise bereit. Ein Anspruch auf die Koordination der Garantieverlängerung besteht nur, soweit ein solches Herstellerprogramm zum Zeitpunkt der Leistungserbringung tatsächlich verfügbar ist. Ein Anspruch des Kunden auf die Gewährung der Garantieverlängerung durch den Hersteller besteht nicht; Enter übernimmt insoweit keine Haftung.

18.6 Enter ist gemäß Ziffern 4.8, 4.9 dieser AGB berechtigt, die Vor-Ort-Wartung durch geeignete Installationsbetriebe ausführen zu lassen. Ein Anspruch des Kunden auf Beauftragung eines bestimmten Installationsbetriebs besteht nicht. Enter bemüht sich, soweit möglich, denselben Betrieb einzusetzen, der die Installation durchgeführt hat.

18.7 Die Erbringung der Leistungen Fernmonitoring und Fern-Störungssupport setzt eine dauerhafte Internetverbindung der Wärmepumpe und/oder der PV-Anlage sowie den Datenzugang über die EnterConnect Plattform voraus. Der Kunde ist verpflichtet, diese technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten sicherzustellen. Enter haftet nicht für Leistungsausfälle, die auf einer fehlenden oder unterbrochenen Internetverbindung beruhen.

18.8 Enter Care wird als separater Wartungsvertrag abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate. Nach Ablauf der 12 Monate verlängert sich der Vertrag über Enter Care  automatisch auf unbestimmte Zeit, es sei denn, der Kunde kündigt den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Laufzeit gemäß Satz 1. Verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde in mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Kündigungen haben über die Website von Enter oder in Textform zu erfolgen.

18.9 Preisanpassungen für Enter Care werden dem Kunden mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Kunde das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung über die Website von Enter oder in Textform zu kündigen.

19. EnterFlow by SpotmyEnergy

19.1 Enter ist Vertriebspartner der SpotmyEnergy GmbH, Hafenstraße 4a, 51063 Köln, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer HRB 115744 (nachstehend SpotmyEnergy genannt) sowie der SpotmyEnergy Anlagen GmbH Hafenstraße 4a, 51063 Köln, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Registernummer HRB 279965 B (nachstehend SpotmyEnergy Anlagen genannt).

SpotmyEnergy liefert Strom an Haushaltskunden zu einem dynamischen Tarif. SpotmyEnergy Anlagen führt den Messstellenbetrieb durch.

19.2 Enter vermittelt im Rahmen von EnterFlow by SpotmyEnergy nach Maßgabe dieser Ziff. 18 der AGB Stromliefer- und Messstellenbetriebsverträge mit SpotmyEnergy und SpotmyEnergy Anlagen. Enter liefert selbst keinen Strom und führt keinen Messstellenbetrieb durch. Enter vermittelt nur die Verträge und ist nicht an der Leistungserbringung beteiligt.

19.3 Leistungsbeschreibung

19.3.1 Enter ist lediglich Vermittler. Das bedeutet, dass Enter dem Kunden Informationen von SpotmyEnergy und SpotmyEnergy Anlagen über Leistungen und Konditionen zu den Stromliefer- und Messstellenbetriebsverträgen zur Verfügung stellt, ohne diese geprüft zu haben oder für ihre Richtigkeit einzustehen. Enter ist nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen abzugeben. Eine Beratung des Kunden über Stromlieferverträge und Messstellenbetriebsverträge erbringt Enter nicht.

19.3.2 Entscheidet sich der Kunde für den Stromliefervertrag mit SpotmyEnergy und/oder den Messstellenbetriebsvertrag mit SpotmyEnergy Anlagen, fragt Enter die von SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen geforderten Daten und Angaben beim Kunden ab und füllt das entsprechende Auftragsdatenblatt von SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen aus. Nachdem der Kunde die Unterlagen geprüft und unterschrieben hat, übermittelt Enter die Unterlagen an SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen. Hierbei handelt es sich um ein Angebot auf Vertragsabschluss des Kunden. Der Kunde erhält eine Kopie der Unterlagen. Der Vertragsschluss des Stromliefervertrags mit SpotmyEnergy und/oder des Messstellenbetriebsvertrags mit SpotmyEnergy Anlagen richtet sich ausschließlich nach deren Vertragsbestimmungen, auf die insofern verwiesen wird. In der Regel hängt der Vertragsschluss von einer Auftragsbestätigung / Annahmeerklärung durch SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen ab, auf die Enter keinen Einfluss hat.

19.4 Pflichten des Kunden

19.4.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass er Enter die von SpotmyEnergy bzw. SpotmyEnergy Anlagen geforderten Daten und Angaben richtig, wahr und vollständig zur Verfügung stellt. Stellt er Enter diese Daten und Angaben nicht zur Verfügung, ist Enter nicht zur weiteren Bearbeitung verpflichtet.

19.4.2 Es ist Sache des Kunden das ausgefüllte Auftragsdatenblatt, die Auftragsunterlagen und die Vertragsunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

19.5 Vergütung

Die Vermittlung durch Enter erfolgt für den Kunden kostenfrei. Enter erhält von SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen eine Vermittlungsgebühr in Höhe eines Anteils an den Grundgebühren aus den zwischen dem Kunden und SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen geschlossenen Verträgen.

19.6 Hinweise

Enter übernimmt hinsichtlich der Stromlieferverträge und Messstellenbetriebsverträge keine Beratungsleistungen. Enter hat den Kunden jedoch über die Risiken und Chancen eines dynamischen Stromliefervertrages informiert. Dem Kunden ist bekannt, dass er bei entsprechender Entwicklung der Spotmarktpreise einen Arbeitspreis in Höhe der von SpotmyEnergy festgelegten Preisobergrenze zahlen muss. Ein dynamischer Stromliefervertrag setzt voraus, dass spezielle Messvorrichtungen an der Messstelle des Kunden bestehen. Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob seine Messstelle über die von SpotmyEnergy geforderten Messvorrichtungen verfügt oder er zusätzlich den Messstellenbetriebsvertrag mit SpotmyEnergy Anlagen schließen möchte.

19.7 Abweichend von Ziff. 21 dieser AGB ist Enter im Falle einer Vermittlungsleistung im Rahmen von EnterFlow by SpotmyEnergy im für den Vermittlungserfolg erforderlichen Umfang zur Weitergabe der erhobenen Kundendaten an SpotmyEnergy und/oder SpotmyEnergy Anlagen berechtigt.

Teil E: Gemeinsame Bestimmungen

20. Haftung und Versicherung

20.1 Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, haftet Enter bei einer schuldhaften Pflichtverletzung nach den gesetzlichen Vorschriften.

20.2 Auf Schadensersatz haftet Enter – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Enter vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Enter jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

c) für Haftungstatbestände nach dem ProdHaftG.

20.3 Die aus Ziff. 19.2 sich ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden Enter nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit Enter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbständige Garantie übernommen hat, und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

20.4 Soweit Enter nach den vorstehenden Regelungen in den Ziff. 19.1 bis 19.3 haftet, ist die Haftung für andere Schäden als Personenschäden der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung gemäß Ziff. 19.5. Für andere Schäden als Personenschäden, die nicht versichert sind, haftet Enter nur bis zur Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung.

20.5 Enter verfügt über eine Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen:

a) Für Personenschäden: € 5.000.000,00

b) Für sonstige Schäden: € 5.000.000,00

21. Aufrechnung

Der Kunde kann gegen Forderungen von Enter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

22. Datenschutz

Enter ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Kontakt- und Vertragsdaten zu erheben, zu verarbeiten, aufzubewahren und zu nutzen. Hierzu kann sich Enter eines sorgfältig ausgewählten Dienstleisters bedienen, welcher an die Weisungen von Enter gebunden ist. Sofern Enter zur Erfüllung der Vertragspflichten personenbezogene Daten an den Kunden übermittelt, verpflichtet sich der Kunde, diese ausschließlich für die Erfüllung des Vertragszwecks zu nutzen.

Es gilt die Datenschutzerklärung, die auf der Website von Enter zur Verfügung steht (https://www.enter.de/datenschutz).

23. Regelungen zu Streitbeilegung

Enter ist bei Verträgen mit Verbrauchern nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

24. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

24.1 Erfüllungsort ist der Ort der Installation der Wärmepumpe.

24.2 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen, soweit nicht bei Verträgen mit Verbrauchern zwingende Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

24.3 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die ein Handelsgewerbe betreiben, oder mit solchen natürlichen oder juristischen Personen, die durch Eintragung im Handelsregister oder durch Gesetz solchen Kaufleuten gleichgestellt sind, ist der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Berlin.

25. Schlussbestimmungen

25.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zum Vertrag und diesen AGB wurden nicht getroffen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung per E-Mail.

25.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die wirtschaftlich am nächsten stehende Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Stand: April 2026

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