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KfW-Zuschuss für die Steuererklärung: Wo eintragen?
Ein KfW-Zuschuss ist nicht automatisch steuerfrei – er reduziert in vielen Fällen Ihre AfA-Basis und muss korrekt eingetragen werden. Hinzu kommt: KfW-Förderung und Steuerbonus lassen sich nicht kombinieren. Enter unterstützt Sie dabei, herauszufinden, welche Option für Sie die bessere ist und wie Sie das Beste für sich herausholen.
Sie haben den KfW-Zuschuss für Ihre energetische Sanierung erhalten und sitzen nun vor der Steuererklärung. Doch wo genau tragen Sie den Zuschuss ein? Viele Eigentümer sind unsicher, ob die Förderung versteuert werden muss oder lediglich die Abschreibung mindert. Dieser Artikel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den KfW-Zuschuss korrekt in der Steuererklärung angeben. Enter bietet Ihnen als neutrale Plattform auch bei Förderungs- und Steuerfragen Unterstützung.
Das Thema kurz und kompakt
Was ist der KfW-Zuschuss – und wofür gibt es ihn?
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Zuschüsse und zinsgünstige Kredite für energetische Sanierungen. Wichtig zu wissen: Zuschüsse sind Geldleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, während Kredite zurückgezahlt werden müssen. Neben der KfW fördert auch das BAFA Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster oder Außentüren.
- KfW-Heizungsförderung (Zuschuss Nr. 458): Bis zu 70 % Förderung beim Einbau einer neuen Heizungsanlage, z. B. einer Wärmepumpe
- KfW-Ergänzungskredit (Nr. 358/359): Zinsgünstiges Darlehen für Einzelmaßnahmen wie Wärmedämmung oder Fenstertausch
- BAFA-Einzelmaßnahmen: 15–20 % Zuschuss für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Heizungsoptimierung oder Lüftungsanlagen
Muss ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung angeben?
Ja, der KfW-Zuschuss muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nicht, weil er steuerpflichtig ist, sondern weil er die steuerlich absetzbaren Kosten reduziert. Die konkrete Behandlung hängt davon ab, wie Sie Ihre Immobilie nutzen.
KfW-Zuschuss für selbstgenutztes Eigentum
Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung selbst bewohnen, gibt es grundsätzlich keine AfA (Absetzung für Abnutzung) und keine Werbungskosten für die Immobilie. Der KfW-Zuschuss muss daher nicht in der Anlage V eingetragen werden. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zum Steuerbonus nach § 35c EStG: Haben Sie für eine Maßnahme bereits eine KfW-Förderung erhalten, können Sie für dieselbe Maßnahme keine Steuerermäßigung nach § 35c geltend machen. Eine Doppelförderung ist gesetzlich ausgeschlossen.
KfW-Zuschuss bei Vermietung (Anlage V)
Bei vermieteten Immobilien wird der KfW-Zuschuss in der Anlage V relevant. Er mindert entweder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder den Erhaltungsaufwand. In der Steuererklärung geben Sie den Zuschuss als steuerfreie Einnahme bzw. als Kürzung der Werbungskosten an. Laut Anleitung zur Anlage V sind hierfür die Zeilen 19, 20 und 53 vorgesehen. Steuerlich absetzbar ist nur der Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses.
Tragen Sie den Zuschuss dort ein, wo Sie die bezuschussten Kosten ansetzen: Bei Herstellungskosten in der AfA-Berechnung, bei Erhaltungsaufwand als Kürzung der Werbungskosten.
KfW-Zuschuss für Gewerbetreibende und Selbstständige
Gewerbetreibende und Selbstständige, die ein Betriebsgebäude energetisch sanieren, behandeln den KfW-Zuschuss als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Dadurch reduziert sich die betriebliche Abschreibung. Der Zuschuss selbst ist als steuerfreier Investitionszuschuss nicht ertragsteuerpflichtig, sofern er von den Anschaffungskosten abgezogen wird.
Da die steuerliche Behandlung je nach Rechtsform und individueller Situation jedoch stark variieren kann, ist dieser Bereich besonders komplex. Enter unterstützt Sie rund um Förderung und Sanierung – eine steuerliche Beratung ersetzen wir aber nicht. Für die korrekte Eintragung in der Steuererklärung empfehlen wir daher, einen Steuerberater hinzuzuziehen.
KfW-Zuschuss in der Steuererklärung eintragen – so geht’s Schritt für Schritt
Jetzt wird es praktisch: Die folgenden Abschnitte zeigen Ihnen konkret, welche Formulare und Zeilen relevant sind, wie sich der Zuschuss auf die AfA auswirkt und welche Unterlagen Sie bereithalten sollten.
Wo genau eintragen? Die richtigen Formulare und Zeilen
Je nach Nutzungsart Ihrer Immobilie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung des KfW-Zuschusses erheblich. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick:
Tragen Sie den Zuschuss immer dort ein, wo Sie die bezuschussten Aufwendungen steuerlich geltend machen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters.
Auswirkung auf die AfA: Zuschuss von den Herstellungskosten abziehen
Bei vermieteten Gebäuden reduziert der KfW-Zuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage. Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkung:
Ohne Zuschuss läge die jährliche Abschreibung bei 4.000 €. Die Differenz beträgt 400 € weniger AfA pro Jahr. Trotzdem lohnt sich der Zuschuss fast immer: Die direkte KfW-Förderung von 20.000 € übersteigt den steuerlichen Nachteil über die gesamte AfA-Laufzeit bei Weitem.
Welche Unterlagen und Nachweise werden benötigt?
Für das Finanzamt sollten Sie folgende Dokumente griffbereit haben:
- KfW-Zuwendungsbescheid (Bewilligungsbescheid)
- Nachweis über die Auszahlung des Zuschusses
- Rechnungen der Fachunternehmen (mit ausgewiesener MwSt.)
- Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszüge)
- ggf. Bescheinigung des Energieberaters oder Fachunternehmens
KfW-Förderung oder Steuerbonus nach § 35c EStG – was lohnt sich mehr?
Beim Heizungstausch ist die KfW-Förderung mit bis zu 70 % Zuschuss fast immer die bessere Wahl. Bei umfangreichen Maßnahmen an der Gebäudehülle mit Investitionskosten über 60.000 € kann hingegen der Steuerbonus attraktiver sein, da § 35c EStG bis zu 200.000 € berücksichtigt. Wichtig: Für dieselbe Maßnahme ist keine Kombination möglich. Verschiedene Maßnahmen dürfen Sie aber unterschiedlich fördern lassen, z. B. die Heizung über KfW und Fenster über den Steuerbonus.
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Fazit: KfW-Zuschuss und Steuererklärung – Enter unterstützt Sie dabei
Der KfW-Zuschuss ist steuerfrei, mindert aber die steuerlich abzugsfähigen Kosten. Ob Anlage V bei Vermietung oder keine Eintragung bei Selbstnutzung: Die korrekte Behandlung in der Steuererklärung hängt von der Nutzungsart Ihrer Immobilie ab. Trotz geringerer AfA überwiegt der finanzielle Vorteil des Zuschusses deutlich.
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FAQ
Muss ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung angeben?
Ja, obwohl der KfW-Zuschuss selbst steuerfrei ist. Er mindert die steuerlich absetzbaren Kosten: Bei Vermietung reduziert er die AfA-Basis oder den Erhaltungsaufwand. Bei Selbstnutzung ohne Steuerbonus nach § 35c EStG ist kein Eintrag nötig. Allerdings ist der Steuerbonus für die bezuschusste Maßnahme dann ausgeschlossen.
Wo genau trage ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung ein?
Bei vermieteten Objekten in der Anlage V: entweder als Minderung der Herstellungskosten in der AfA-Berechnung oder als Kürzung der Werbungskosten bei Erhaltungsaufwand. Im Falle von gewerblicher Nutzung erfolgt der Eintrag in der Anlage G oder EÜR. Wenn eine Selbstnutzung vorliegt, ist grundsätzlich kein Eintrag erforderlich.
Kann ich KfW-Förderung und Steuerbonus gleichzeitig nutzen?
Nicht für dieselbe Maßnahme, denn eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sie können aber verschiedene Maßnahmen unterschiedlich fördern lassen, z. B. den Heizungstausch über die KfW und den Fenstertausch über den Steuerbonus nach § 35c EStG.
Was passiert mit der AfA, wenn ich einen KfW-Zuschuss erhalten habe?
Der Zuschuss wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen, wodurch sich die AfA-Bemessungsgrundlage verringert. Sie schreiben also nur den Eigenanteil ab. Trotzdem lohnt sich die Förderung, da der direkte Zuschuss den steuerlichen Nachteil über die AfA-Laufzeit bei Weitem übersteigt.

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