KfW-Zuschuss für die Steuererklärung: Wo eintragen?

Ein KfW-Zuschuss ist nicht automatisch steuerfrei – er reduziert in vielen Fällen Ihre AfA-Basis und muss korrekt eingetragen werden. Hinzu kommt: KfW-Förderung und Steuerbonus lassen sich nicht kombinieren. Enter unterstützt Sie dabei, herauszufinden, welche Option für Sie die bessere ist und wie Sie das Beste für sich herausholen.

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    Sie haben den KfW-Zuschuss für Ihre energetische Sanierung erhalten und sitzen nun vor der Steuererklärung. Doch wo genau tragen Sie den Zuschuss ein? Viele Eigentümer sind unsicher, ob die Förderung versteuert werden muss oder lediglich die Abschreibung mindert. Dieser Artikel zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie den KfW-Zuschuss korrekt in der Steuererklärung angeben. Enter bietet Ihnen als neutrale Plattform auch bei Förderungs- und Steuerfragen Unterstützung.

    Das Thema kurz und kompakt

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    Nicht steuerpflichtig: Der KfW-Zuschuss ist steuerfrei – er muss aber in der Steuererklärung angegeben werden, da er die abzugsfähigen Kosten mindert.

    Checkmark

    AfA-Auswirkung: Bei vermieteten Immobilien wird der Zuschuss von den Herstellungs- oder Anschaffungskosten abgezogen, was die jährliche Abschreibung reduziert.

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    Keine Doppelförderung: KfW-Förderung und Steuerbonus nach § 35c EStG können nicht für dieselbe Maßnahme kombiniert werden.

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    Enter hilft weiter: Als neutrale Plattform vergleicht Enter die besten Sanierungsangebote und sichert Ihnen die maximale Förderung – transparent und stressfrei.

    Was ist der KfW-Zuschuss – und wofür gibt es ihn?

    Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Zuschüsse und zinsgünstige Kredite für energetische Sanierungen. Wichtig zu wissen: Zuschüsse sind Geldleistungen, die nicht zurückgezahlt werden müssen, während Kredite zurückgezahlt werden müssen. Neben der KfW fördert auch das BAFA Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster oder Außentüren.

    Muss ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung angeben?

    Ja, der KfW-Zuschuss muss in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Nicht, weil er steuerpflichtig ist, sondern weil er die steuerlich absetzbaren Kosten reduziert. Die konkrete Behandlung hängt davon ab, wie Sie Ihre Immobilie nutzen.

    KfW-Zuschuss für selbstgenutztes Eigentum

    Wenn Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung selbst bewohnen, gibt es grundsätzlich keine AfA (Absetzung für Abnutzung) und keine Werbungskosten für die Immobilie. Der KfW-Zuschuss muss daher nicht in der Anlage V eingetragen werden. Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zum Steuerbonus nach § 35c EStG: Haben Sie für eine Maßnahme bereits eine KfW-Förderung erhalten, können Sie für dieselbe Maßnahme keine Steuerermäßigung nach § 35c geltend machen. Eine Doppelförderung ist gesetzlich ausgeschlossen. 

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    Experten-Tipp: Wer die KfW-Förderung für den Einbau einer Wärmepumpe in Anspruch genommen hat, darf die Kosten dieser Maßnahme nicht zusätzlich steuerlich absetzen.

    KfW-Zuschuss bei Vermietung (Anlage V)

    Bei vermieteten Immobilien wird der KfW-Zuschuss in der Anlage V relevant. Er mindert entweder die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder den Erhaltungsaufwand. In der Steuererklärung geben Sie den Zuschuss als steuerfreie Einnahme bzw. als Kürzung der Werbungskosten an. Laut Anleitung zur Anlage V sind hierfür die Zeilen 19, 20 und 53 vorgesehen. Steuerlich absetzbar ist nur der Eigenanteil nach Abzug des Zuschusses.

    Tragen Sie den Zuschuss dort ein, wo Sie die bezuschussten Kosten ansetzen: Bei Herstellungskosten in der AfA-Berechnung, bei Erhaltungsaufwand als Kürzung der Werbungskosten.

    KfW-Zuschuss für Gewerbetreibende und Selbstständige

    Gewerbetreibende und Selbstständige, die ein Betriebsgebäude energetisch sanieren, behandeln den KfW-Zuschuss als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Dadurch reduziert sich die betriebliche Abschreibung. Der Zuschuss selbst ist als steuerfreier Investitionszuschuss nicht ertragsteuerpflichtig, sofern er von den Anschaffungskosten abgezogen wird. 

    Da die steuerliche Behandlung je nach Rechtsform und individueller Situation jedoch stark variieren kann, ist dieser Bereich besonders komplex. Enter unterstützt Sie rund um Förderung und Sanierung – eine steuerliche Beratung ersetzen wir aber nicht. Für die korrekte Eintragung in der Steuererklärung empfehlen wir daher, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

    KfW-Zuschuss in der Steuererklärung eintragen – so geht’s Schritt für Schritt

    Jetzt wird es praktisch: Die folgenden Abschnitte zeigen Ihnen konkret, welche Formulare und Zeilen relevant sind, wie sich der Zuschuss auf die AfA auswirkt und welche Unterlagen Sie bereithalten sollten.

    Wo genau eintragen? Die richtigen Formulare und Zeilen

    Je nach Nutzungsart Ihrer Immobilie unterscheidet sich die steuerliche Behandlung des KfW-Zuschusses erheblich. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen schnellen Überblick:

    Nutzungsart Relevantes Formular Wo eintragen? Hinweis
    Selbstgenutzt mit KfW-Zuschuss Kein Eintrag nötig Steuerbonus nach § 35c EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen
    Vermietet – Herstellungskosten Anlage V AfA-Berechnung Zuschuss von den Herstellungskosten abziehen
    Vermietet – Erhaltungsaufwand Anlage V Werbungskosten (Zeile 19/20) Zuschuss als Kürzung der Werbungskosten angeben
    Gewerblich Anlage G/Anlage EÜR Anschaffungskosten Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

    Tragen Sie den Zuschuss immer dort ein, wo Sie die bezuschussten Aufwendungen steuerlich geltend machen. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters.

    Auswirkung auf die AfA: Zuschuss von den Herstellungskosten abziehen

    Bei vermieteten Gebäuden reduziert der KfW-Zuschuss die AfA-Bemessungsgrundlage. Ein konkretes Rechenbeispiel verdeutlicht die Auswirkung:

    Position Betrag
    Gebäudeanteil (Herstellungskosten) 200.000 €
    Minus KfW-Zuschuss –20.000 €
    AfA-Basis 180.000 €
    Jährliche AfA bei 2 % 3.600 €

    Ohne Zuschuss läge die jährliche Abschreibung bei 4.000 €. Die Differenz beträgt 400 € weniger AfA pro Jahr. Trotzdem lohnt sich der Zuschuss fast immer: Die direkte KfW-Förderung von 20.000 € übersteigt den steuerlichen Nachteil über die gesamte AfA-Laufzeit bei Weitem.

    Welche Unterlagen und Nachweise werden benötigt?

    Für das Finanzamt sollten Sie folgende Dokumente griffbereit haben:

    1. KfW-Zuwendungsbescheid (Bewilligungsbescheid)
    2. Nachweis über die Auszahlung des Zuschusses
    3. Rechnungen der Fachunternehmen (mit ausgewiesener MwSt.)
    4. Nachweis der unbaren Zahlung (Kontoauszüge)
    5. ggf. Bescheinigung des Energieberaters oder Fachunternehmens
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    Experten-Tipp: Bewahren Sie alle Belege mindestens 10 Jahre auf. So sind Sie auch bei Rückfragen des Finanzamts auf der sicheren Seite.

    KfW-Förderung oder Steuerbonus nach § 35c EStG – was lohnt sich mehr?

    Beim Heizungstausch ist die KfW-Förderung mit bis zu 70 % Zuschuss fast immer die bessere Wahl. Bei umfangreichen Maßnahmen an der Gebäudehülle mit Investitionskosten über 60.000 € kann hingegen der Steuerbonus attraktiver sein, da § 35c EStG bis zu 200.000 € berücksichtigt. Wichtig: Für dieselbe Maßnahme ist keine Kombination möglich. Verschiedene Maßnahmen dürfen Sie aber unterschiedlich fördern lassen, z. B. die Heizung über KfW und Fenster über den Steuerbonus.

    Kriterium KfW-Förderung Steuerbonus § 35c
    Förderhöhe Bis zu 70 % (Heizung), 15–20 % (Einzelmaßnahmen) 20 % der Investitionskosten
    Auszahlung Direkter Zuschuss nach Bewilligung Über drei Jahre verteilt via Steuererklärung
    Antragszeitpunkt Vor Beginn der Maßnahme Nachträglich mit der Einkommensteuererklärung
    Max. förderfähige Kosten 30.000 € (Heizung) / 60.000 € (Einzelmaßnahmen mit iSFP) 200.000 € pro Wohnobjekt
    Energieberater erforderlich Ja Nein

    Sie sind unsicher, welche Förderstrategie für Ihr Haus optimal ist? Enter hilft Ihnen, die maximale Förderung zu sichern – transparent und stressfrei.

    KfW-Förderung vs. Steuerbonus

    Fazit: KfW-Zuschuss und Steuererklärung – Enter unterstützt Sie dabei

    Der KfW-Zuschuss ist steuerfrei, mindert aber die steuerlich abzugsfähigen Kosten. Ob Anlage V bei Vermietung oder keine Eintragung bei Selbstnutzung: Die korrekte Behandlung in der Steuererklärung hängt von der Nutzungsart Ihrer Immobilie ab. Trotz geringerer AfA überwiegt der finanzielle Vorteil des Zuschusses deutlich.

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    FAQ

    Muss ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung angeben?

    Ja, obwohl der KfW-Zuschuss selbst steuerfrei ist. Er mindert die steuerlich absetzbaren Kosten: Bei Vermietung reduziert er die AfA-Basis oder den Erhaltungsaufwand. Bei Selbstnutzung ohne Steuerbonus nach § 35c EStG ist kein Eintrag nötig. Allerdings ist der Steuerbonus für die bezuschusste Maßnahme dann ausgeschlossen.

    Wo genau trage ich den KfW-Zuschuss in der Steuererklärung ein?

    Bei vermieteten Objekten in der Anlage V: entweder als Minderung der Herstellungskosten in der AfA-Berechnung oder als Kürzung der Werbungskosten bei Erhaltungsaufwand. Im Falle von gewerblicher Nutzung erfolgt der Eintrag in der Anlage G oder EÜR. Wenn eine Selbstnutzung vorliegt, ist grundsätzlich kein Eintrag erforderlich.

    Kann ich KfW-Förderung und Steuerbonus gleichzeitig nutzen?

    Nicht für dieselbe Maßnahme, denn eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Sie können aber verschiedene Maßnahmen unterschiedlich fördern lassen, z. B. den Heizungstausch über die KfW und den Fenstertausch über den Steuerbonus nach § 35c EStG.

    Was passiert mit der AfA, wenn ich einen KfW-Zuschuss erhalten habe?

    Der Zuschuss wird von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen, wodurch sich die AfA-Bemessungsgrundlage verringert. Sie schreiben also nur den Eigenanteil ab. Trotzdem lohnt sich die Förderung, da der direkte Zuschuss den steuerlichen Nachteil über die AfA-Laufzeit bei Weitem übersteigt.

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