
Förderung oder Steuerbonus: Was lohnt sich für Ihre Sanierung 2026?
Viele Eigentümer wählen pauschal die Förderung – doch beim Steuerbonus nach § 35c EStG können bis zu 200.000 € Sanierungskosten berücksichtigt werden, während KfW und BAFA die förderfähigen Kosten deckeln. Entscheidend ist Ihre individuelle Steuerlast: Wer sie nicht ausreichend ausschöpfen kann, verschenkt bares Geld. Als Deutschlands größter Energieberater zeigt Enter Ihnen in der kostenlosen digitalen Beratung, welcher Weg für Ihr Vorhaben mehr spart – mit 100 % Fördergarantie auf die KfW-Auszahlung.
Wer 2026 energetisch saniert, steht vor einer Entscheidung mit erheblichen finanziellen Folgen: Förderung oder Steuerbonus – und eine Kombination beider Wege für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Beim Heizungstausch schlägt die KfW-Förderung mit bis zu 70 % Zuschuss den Steuerbonus meist deutlich. Bei umfangreichen Sanierungen dreht sich das Bild. Dieser Ratgeber zeigt anhand konkreter Rechenbeispiele, wann welche Option mehr lohnt – und wie Enter Sie dabei absichert.
Das Thema kurz und kompakt
So gehen Sie vor: In 5 Schritten zur richtigen Entscheidung
Bevor wir in die Details einsteigen, hier der Fahrplan, mit dem Sie die für Ihr Vorhaben passende Variante finden:
Was sich wann lohnt: BAFA-Förderung oder Steuerbonus
Die Entscheidung zwischen staatlicher Förderung und Steuerbonus hat weitreichende finanzielle Auswirkungen auf Ihr Sanierungsprojekt. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – ist die Förderung durch KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) besonders attraktiv bei Heizungsmodernisierungen, da hier Förderquoten von bis zu 70 % möglich sind.
Bei sehr umfangreichen und kostenintensiven Sanierungsmaßnahmen kann sich hingegen der Steuerbonus als vorteilhafter erweisen, da die förderfähigen Kosten bei KfW und BAFA gedeckelt sind, während beim Steuerbonus die gesamten Sanierungskosten berücksichtigt werden. Wer seine energetische Sanierung steuerlich absetzen möchte, sollte dabei nicht nur die Höhe der möglichen Förderung, sondern auch den zeitlichen Rahmen der Auszahlung und die jeweiligen Voraussetzungen im Blick haben. Lassen Sie uns die beiden Optionen im Detail vergleichen:
Wann lohnen sich KfW- und BAFA-Förderungen?
Die staatlichen Förderprogramme durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind besonders attraktiv bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen und beim Heizungstausch. Die KfW fördert den Einbau klimafreundlicher Heizungsanlagen mit bis zu 70 % der förderfähigen Kosten (Zuschuss Nr. 458). Bei einem maximalen Fördersatz von 70 % ergibt sich für selbstnutzende Eigentümer eine Heizungsförderung von bis zu 21.000 €. Für Biomasseheizungen kann ein zusätzlicher Emissionsminderungszuschlag die maximale Summe auf bis zu 23.500 € erhöhen.

Für Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster- oder Türentausch und andere energetische Sanierungsmaßnahmen gewährt das BAFA einen Zuschuss von 15 %. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich die Förderung um weitere 5 %. Prüfen Sie auch unbedingt, ob es für Ihr Projekt auch regionale Förderungen gibt, die mit KfW oder BAFA kombinierbar sind.
Die Vorteile der Förderung machen die energetische Sanierung äußerst attraktiv:
Mit dem Förderrechner von Enter erhalten Sie einen schnellen Überblick, welche Fördermaßnahmen für Ihr Vorhaben verfügbar sind:
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Häufige Fragen zu Förderung oder Steuerbonus
Ist eine steuerliche Abschreibung trotz BAFA-Förderung möglich?
Nein, eine Doppelförderung ist nicht möglich. Sie müssen sich für jede einzelne Sanierungsmaßnahme entscheiden: Entweder Sie nutzen die BAFA-Förderung oder den Steuerbonus nach § 35c EStG. Verschiedene Maßnahmen innerhalb desselben Projekts können Sie aber unterschiedlich fördern lassen. So können Sie beispielsweise für den Fenstertausch den Steuerbonus nutzen und für die Heizung die KfW-Förderung beantragen – vorausgesetzt, die Kosten werden sauber getrennt und jeweils eigene Rechnungen vorliegen.
Ist ein Förderbeitrag steuerlich absetzbar?
Nein, erhaltene Fördermittel können nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für Zuschüsse von KfW und BAFA als auch für zinsvergünstigte Darlehen. Bei der Steuererklärung müssen Sie erhaltene Förderungen entsprechend angeben, da sie den steuerlich absetzbaren Betrag mindern. Nur der tatsächlich selbst getragene Eigenanteil kann berücksichtigt werden.
Ist die KfW-Förderung steuerpflichtig?
Nein, KfW-Zuschüsse sind grundsätzlich steuerfrei – Sie müssen auf den erhaltenen Betrag also keine Einkommensteuer zahlen. Dennoch müssen die Zuschüsse in der Steuererklärung angegeben werden, weil sie die förderfähigen Kosten mindern. Das bedeutet: Wenn Sie für dieselbe Maßnahme zusätzlich Handwerkerleistungen nach § 35a EStG absetzen möchten, wird der geförderte Anteil herausgerechnet. Die KfW-Förderung selbst löst jedoch keine Steuerpflicht aus.
Wärmepumpe steuerlich absetzbar trotz Förderung: Kann man eine geförderte Wärmepumpe von der Steuer absetzen?
Nein, eine Wärmepumpe kann entweder über die KfW gefördert oder steuerlich abgesetzt werden – nicht beides. Da die KfW-Förderung mit bis zu 70 % deutlich höher ausfällt als der Steuerbonus von 20 %, ist die Förderung beim Heizungstausch fast immer die bessere Wahl. Selbst bei einer teuren Erdwärmepumpe für 70.000 € übersteigt die maximale KfW-Förderung von 21.000 € den Steuerbonus von 14.000 € klar. Enter unterstützt Sie dabei, die maximal mögliche Förderung zu sichern – mit 100 % garantierter Auszahlung dank der Fördergarantie.
Wann lohnt sich der Steuerbonus (steuerliche Abschreibung)?
Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist besonders interessant in folgenden Situationen:
- Kostenintensive Sanierungen über 60.000 €: Da die BAFA-Förderung bei 60.000 € förderfähigen Kosten gedeckelt ist, profitieren Sie beim Steuerbonus von der höheren Berücksichtigungsgrenze (bis 200.000 € Sanierungskosten, max. 40.000 € Steuerermäßigung)
- Verpasste Förderfristen bei KfW oder BAFA: Der Steuerbonus kann nachträglich über die Steuererklärung geltend gemacht werden
- Ausgeschöpfte staatliche Fördertöpfe oder Zeiten politischer Unsicherheit bei Förderprogrammen
- Wunsch nach Planungssicherheit: Der Steuerbonus ist ein gesetzlicher Anspruch nach § 35c EStG, den das Finanzamt gewähren muss – anders als Förderprogramme, die unter Haushaltsvorbehalt stehen und kurzfristig gestoppt werden können
- Geplante Immobilienverkäufe (da keine Kreditaufnahme nötig)
Voraussetzung ist immer eine ausreichend hohe Steuerlast, da nicht genutzte Steuerermäßigungen ersatzlos verfallen. Wichtig: Der Steuerbonus gilt nur für Maßnahmen, die bis Ende 2029 abgeschlossen werden. Wer 2026 mit der Sanierung beginnt, hat also noch ausreichend Zeit – sollte aber bei Großprojekten die Frist im Blick behalten. Sie sind unsicher, welcher Weg für Ihr Sanierungsprojekt der richtige ist? In einer kostenlosen digitalen Beratung analysieren die Experten von Enter Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen, wie Sie die maximale Förderung erhalten.
Kann ich als Vermieter den Steuerbonus nach § 35c EStG nutzen?
Nein, der Steuerbonus nach § 35c EStG steht ausschließlich Selbstnutzern zu. Die Immobilie muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und mindestens zehn Jahre alt sein. Als Vermieter haben Sie jedoch andere Möglichkeiten: Sie können die BAFA- oder KfW-Förderung in Anspruch nehmen – diese steht auch Vermietern offen. Zusätzlich können Sie die Sanierungskosten über die reguläre Abschreibung nach § 7 EStG als Werbungskosten steuerlich geltend machen. In vielen Fällen ist die Kombination aus direkter Förderung und Abschreibung für Vermieter sogar attraktiver als der Steuerbonus für Selbstnutzer.
Wo muss ich die BAFA-Förderung in der Steuererklärung angeben?
Erhaltene Zuschüsse des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) müssen in der Steuererklärung angegeben werden, da sie den steuerlich absetzbaren Betrag mindern. Tragen Sie die Förderung in der Steuererklärung unter den steuerfreien Zuschüssen bzw. Einnahmen ein. Wichtig: Nur der Eigenanteil nach Abzug der Förderung kann bei der Steuer berücksichtigt werden – also die tatsächlichen Kosten, die Sie selbst getragen haben. Prüfen Sie im aktuellen Steuerformular die genaue Zeilennummer, da sich diese von Jahr zu Jahr ändern kann.
KfW-Zuschuss in der Steuererklärung: Wo eintragen?
Auch Zuschüsse oder Tilgungszuschüsse der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) müssen in der Steuererklärung erfasst werden. Geben Sie die erhaltene Fördersumme unter den steuerfreien Einnahmen an. Falls Sie einen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss genutzt haben, muss der Zuschussanteil ebenfalls angegeben werden, da er steuerlich als Einnahme gilt. Nur der nach Abzug der Förderung verbleibende Eigenanteil ist als Sanierungskosten ansetzbar. Tipp: Vergessen Sie nicht, die KfW-Förderung anzugeben – das Finanzamt kann die Angaben mit den KfW-Daten abgleichen, und fehlende Angaben können zu Nachforderungen führen.
Neue Heizung steuerlich absetzen trotz Förderung – ist das möglich?
Nein, eine Doppelförderung ist nicht zulässig. Sie können Ihre neue Heizung entweder über die KfW fördern lassen oder steuerlich geltend machen, aber nicht beides für dieselbe Maßnahme. Wenn Sie die Förderung bereits in Anspruch genommen haben, ist eine zusätzliche steuerliche Abschreibung für dieselben Kosten ausgeschlossen. Alternativ können Sie unterschiedliche Maßnahmen getrennt fördern – zum Beispiel die Heizung über die KfW und den Fenstertausch über den Steuerbonus. Beim Heizungstausch ist die Förderung Heizung mit bis zu 70 % fast immer die finanziell bessere Wahl gegenüber dem Steuerbonus von 20 %.
Was ist der Unterschied zwischen Handwerkerbonus (§ 35a EStG) und Steuerbonus (§ 35c EStG)?
Beide Paragrafen ermöglichen Steuerermäßigungen, unterscheiden sich aber erheblich: Der Handwerkerbonus nach § 35a EStG gilt für allgemeine Handwerkerleistungen (z. B. Badsanierung, Malerarbeiten) und deckt nur die Arbeitskosten ab – maximal 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr (20 % von max. 6.000 € Arbeitskosten). Der Steuerbonus nach § 35c EStG gilt speziell für energetische Sanierungsmaßnahmen und berücksichtigt die gesamten Kosten (Material + Arbeit) – mit einer maximalen Steuerermäßigung von 40.000 € pro Wohneinheit. Wichtig: Beide können nicht für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Wenn Sie den Steuerbonus nach § 35c nutzen, entfällt für diese Maßnahme der Handwerkerbonus nach § 35a.





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