Diese Förderrichtlinien gelten seit Juli 2026

Um sich die maximale Förderung zu sichern, sollten Sie frühzeitig den Antrag stellen – idealerweise mit professioneller Unterstützung. Als Deutschlands größter Energieberater übernimmt Enter den kompletten KfW-Förderantrag bis zur Auszahlung und bietet Ihnen eine Fördergarantie: 100 % garantierte Auszahlung der KfW-Förderung.Jetzt kostenlose digitale Beratung anfragen!

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    Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich. Die neuen Regelungen bieten – abhängig vom Haushaltseinkommen – eine Förderung von bis zu 22.400 €, die sich aus Grundförderung und Klima-Geschwindigkeitsbonus zusammensetzt. Es können bis zu 28.000 € förderfähige Investitionskosten pro Wohneinheit und ein KfW-Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit in Anspruch genommen werden. Als Deutschlands größter Energieberater analysieren wir Ihre individuelle Situation, sichern Ihnen die maximal mögliche Förderung und begleiten Sie Schritt für Schritt – mit unserer Fördergarantie erhalten Sie 100 % garantierte Auszahlung der KfW-Förderung.

    Das Thema kurz und kompakt

    Checkmark

    Mit dem Klima-Geschwindigkeitsbonus, dem Einkommensbonus und dem Effizienzbonus sind bis zu 80 % Förderung für den Heizungstausch möglich.

    Checkmark

    Für Effizienz-Einzelmaßnahmen, wie beispielsweise Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind es max. 20 % Förderung.

    Checkmark

    Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei einer Wohneinheit liegt bei 30.000 € – mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt sie auf bis zu 60.000 €.

    Checkmark

    Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit.

    Das neue Gebäudeenergiegesetz

    Das GEG läutet die Energiewende im Gebäudebereich ein und ist ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die überarbeitete Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie (BEG-EM) bietet für den Austausch alter Heizungen – abhängig vom Haushaltseinkommen – einen Investitionskostenzuschuss von bis zu 22.400 €, bestehend aus 30 % Grundförderung und 16 % Klima-Geschwindigkeitsbonus. Zusätzlich werden energetische Sanierungsmaßnahmen, beispielsweise an der Gebäudehülle, mit bis zu 20 % gefördert. Ein Effizienzbonus wird seit Juli 2026 nicht mehr gewährt. Neu hinzu kommt außerdem ein zinsvergünstigter Ergänzungskredit von bis zu 120.000 € zur Finanzierung.

    Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz wird mehr Eigenheimbesitzern der Weg zu einer energieeffizienten Immobilie ermöglicht. Diese Förderungen bieten nicht nur finanzielle Anreize, sondern tragen auch zu einer nachhaltigeren und wirtschaftlich effizienteren Wohnsituation bei. Als Deutschlands größter Energieberater unterstützt Enter Sie dabei, die maximal mögliche Förderung zu sichern – mit unserer Fördergarantie erhalten Sie die 100 % garantierte Auszahlung der KfW-Förderung. In einer kostenlosen digitalen Beratung analysieren wir Ihre individuelle Situation und begleiten Sie von der Antragstellung bis zur Auszahlung.

    Ehepaar Graß aus Brandenburg

    Checkmark

    Sparen jetzt 2.100 € Energiekosten/Jahr

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    83 % weniger Primärenergiebedarf

    Checkmark

    Baujahr 1989 | Wohnfläche 188 m²

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    Ölheizung von 1990

    Liese & Arend aus Berlin

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    Sparen jetzt 1.650 € Energiekosten/Jahr

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    81 % weniger Primärenergiebedarf

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    Baujahr 1935 | Wohnfläche 113 m²

    Checkmark

    Ölheizung von 2003

    Die neuen Fördersätze

    In den letzten Jahren hat sich die politische Landschaft in Bezug auf Energieeffizienz und Umweltschutz erheblich gewandelt. Eine Reihe von Gesetzesänderungen und neuen Richtlinien zielt darauf ab, den Übergang zu nachhaltigeren Lebens- und Bauweisen zu beschleunigen. Die Einführung des neuen Gebäudeenergiegesetzes und die darin enthaltenen Fördersätze sind eine direkte Antwort auf diese Entwicklungen und stellen einen wichtigen Schritt dar, um den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen und die Energiewende in Deutschland voranzutreiben.

    Förderung für klimafreundliches Heizen: Das gilt ab Januar 2024

    Für den Heizungstausch ist die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbaren Energien ab spätestens 2028 für alle neuen Heizungen verbindlich.

    • Grundförderung: 30 % Grundförderung für den Austausch alter fossiler Heizungen und den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien sowie den Einbau einer zusätzlichen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien.
    • Ein Effizienzbonus wird seit Juli 2026 nicht mehr gewährt.
    • Klima-Geschwindigkeitsbonus: Seit Juli 2026 beträgt der Bonus 16 % für selbstnutzende Eigentümer bei Austausch bestimmter Heizungstypen. Er sinkt im Halbjahrestakt um je 4 Prozentpunkte: 12 % im I. Halbjahr 2027, 8 % im II. Halbjahr 2027, 4 % im I. Halbjahr 2028, ab II. Halbjahr 2028 entfällt der Bonus vollständig.
    • Einkommensabhängiger Bonus: 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 €.

    Die Boni sind kumulierbar. Die maximale Zuschussförderung für selbstnutzende Eigentümer beträgt seit Juli 2026 je nach Haushaltseinkommen bis zu 22.400 € (bei einem Einkommen bis 30.000 €), 19.600 € (30.001–40.000 €), 15.680 € (40.001–50.000 €) bzw. 12.880 € (ab 50.001 €).

    Fördersätze Einzelmaßnahme Heizungstausch

    Grundfördersatz Effizienzbonus Klima-Geschwindigkeitsbonus Einkommensbonus Maximale Förderung für Selbstnutzer
    Wärmepumpe 30 % entfällt 16 % je nach Einkommen 12.880–22.400 €
    Solarthermie 30 % entfällt 16 % je nach Einkommen 12.880–22.400 €
    Biomasse 30 % entfällt 16 % je nach Einkommen 12.880–22.400 €
    Gebäude-/Wärmenetz 30 % entfällt 16 % je nach Einkommen 12.880–22.400 €
    Wasserstofffähige Gasbrennwerttherme 30 % entfällt 16 % je nach Einkommen 12.880–22.400 €

    Fördersätze Einzelmaßnahmen

    Grundfördersatz iSFP-Bonus Summe Förderung
    Gebäudehülle (z. B. Fenster, Fassade, Dach, Zwischendecken) 15 % 5 % 20 %
    Anlagentechnik 15 % 5 % 20 %
    Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 % 5 % 20 %
    Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (bei Biomasseheizungen) 50 % - 50 %

    Förderfähige Investitionssummen

    Einzelmaßnahmen

    Ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sind bis zu 30.000 € förderfähig für Einfamilienhäuser oder die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern, mit Erhöhungen für jede zusätzliche Wohneinheit.

    Mit iSFP sind es maximal 60.000 € mit Erhöhungen für jede zusätzliche Wohneinheit.

    Einzelmaßnahme Heizungstausch

    Beim Heizungstausch können seit Juli 2026 bis zu 28.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus als förderfähige Kosten angesetzt werden. Je nach Haushaltseinkommen ergibt sich daraus eine maximale Förderung zwischen 12.880 € und 22.400 €.

    • 30.000 € für die erste Wohneinheit.
    • Jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit.
    • Jeweils 8.000 € ab der siebten Wohneinheit.
    • Beispiel für 2 Wohneinheiten: 30.000 € + 15.000 € = 45.000 €
    • Beispiel für 7 Wohneinheiten: 30.000 € + (15.000 € x 5) + 8.000 € = 113.000 €
    Ohne iSFP Mit iSFP
    Einzelmaßnahmen max. 30.000 € pro Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 60.000 € pro Wohneinheit pro Kalenderjahr
    Heizungstausch max. 30.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 30.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr
    Höchstgrenzen der Investitionssummen max. 60.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr max. 90.000 € für die erste Wohneinheit pro Kalenderjahr

    Ab wann können Sie die neuen Förderungen beantragen?

    Die Antragstellung ist für einzelne Effizienzmaßnahmen ab dem 1. Januar 2024 und für den Heizungstausch ab dem 27. Februar 2024 für Selbstnutzer in Einfamilienhäusern möglich. Für andere Antragstellergruppen erfolgt die Freigabe gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024.

    Eine Übergangsregelung ermöglicht es, den Heizungstausch sofort zu beauftragen und den Förderantrag nachzureichen​​. So profitieren Sie schon jetzt von den neuen Fördersätzen. Diese Übergangsregelung gilt für alle Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden.

    Gut zu wissen: Enter übernimmt als Deutschlands größter Energieberater den kompletten KfW-Förderantrag bis zur Auszahlung – mit 100 % Fördergarantie. So stellen Sie sicher, dass Ihnen keine Fördermittel entgehen. Bereits über 150 Mio. € an Fördermitteln hat Enter für Hausbesitzer gesichert.

    Was müssen Sie bei der Beantragung beachten?

    Anträge für die Heizungsförderung können bei der KfW und für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA gestellt werden. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen ist ab 2024 erforderlich (das Angebot muss unterschrieben sein). Wichtig ist, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn – also eine Anzahlung oder der Start der Maßnahme vor Antragstellung – weiterhin förderschädlich ist​​. Folgende weitere Punkte sind zu berücksichtigen:

    • Vorhabenbeginn erst nach Antragstellung.
    • Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung beziehungsweise Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
    • Der Leistungsvertrag muss zwingend das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthalten.

    Neu: Ergänzungskredit von der KfW

    Ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 € pro Wohneinheit wird zinsvergünstigt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 € für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen angeboten​​.

    Zinssatz: Der Kredit wird von der KfW an die durchleitenden Finanzierungsinstitute mit einem Zinssatz gewährt, der bis zu 2,5 Prozentpunkte unterhalb der KfW-Refinanzierungskonditionen liegen kann (gilt exemplarisch für das Angebot mit 30 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung; andere Laufzeitangebote werden barwertig abgeleitet).

    Info zum KfW Kredit 261: Die Komplettsanierung zum Effizienzhaus bleibt erhalten.

    FAQ

    Gibt es noch einen Effizienzbonus für Wärmepumpen?

    Nein, der Effizienzbonus wurde seit Juli 2026 vollständig abgeschafft.

    Was ist der Klima-Geschwindigkeitsbonus?

    Der Klima-Geschwindigkeitsbonus beträgt seit Juli 2026 16 % und sinkt im Halbjahrestakt um je 4 Prozentpunkte, bis er ab dem II. Halbjahr 2028 vollständig entfällt. Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für den Heizungstausch nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Voraussetzung ist der Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicherheizungen (ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme) oder von funktionstüchtigen Gas- oder Biomasseheizungen, die älter als 20 Jahre sind (seit Inbetriebnahme). Für die Errichtung von Biomasseheizungen wird der Klima-Geschwindigkeitsbonus nur dann gewährt, wenn diese mit einer solarthermischen Anlage, einer Photovoltaikanlage mit elektrischer Warmwasserbereitung oder einer Wärmepumpe kombiniert werden.

    Wichtig: Für den Erhalt des Klima-Geschwindigkeitsbonus sind eine Meldebescheinigung und der Grundbuchauszug zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen.

    Es gelten die folgenden Bonussätze:

    • Seit Juli 2026: 16 %
    • I. Halbjahr 2027: 12 %
    • II. Halbjahr 2027: 8 %
    • I. Halbjahr 2028: 4 %
    • Ab II. Halbjahr 2028 entfällt der Bonus

    Wie ist das zu versteuernde Haushaltseinkommen definiert?

    Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird ermittelt aus dem Einkommen des Kalenderjahres der im Haushalt wohnenden selbstnutzenden (Mit-)Eigentümer und deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für das Haushaltsjahreseinkommen wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.

    Was verändert sich bei der Antragstellung?

    Bei der Antragstellung für die Heizungsförderung müssen ab 2024 Anträge bei der KfW und für Effizienz-Einzelmaßnahmen beim BAFA gestellt werden. Ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen ist erforderlich. Die KfW-Antragstellung für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab 27. Februar 2024 möglich. Die Übergangsregelung sieht vor, dass für Heizungstauschvorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden, der Förderantrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden kann.

    Wichtig: Der vorzeitige Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist weiterhin förderschädlich. Der Vorhabenbeginn vor Bewilligung bzw. Förderzusage des Antrags ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung​​.

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